Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Beilage  zum  Landtags-Abschied.

I.
Gesetz,  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  betreffend.

Im  Ramen  Feiner  Mazjestät  des  RKönigs.
Zuitpol!,.

Vvon  Gottes  Gnaden  Königlicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  in  Abänderung  des  Gesetzes
über  das  Gebührenwesen  vom  18.  August  1879  und  der  hiezu  unter  dem  29.  Mai  1886,
8.  März  1888  und  22.  Dezember  1889  erlassenen  Novellen  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  I.
In  Art.  56  wird  hinter  Ziff.  2  folgende  Ziff.  2a  eingeschaltet:
Zu.  bei  Eintragungen  in  Betreff  der  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung:
a)  20  Mark  für  die  erste  Eintragung  der  Firma,
b)  10  Mark  für  die  spätere  Eintragung  einer  Aenderung  in  dem  Gesellschaftsvertrage,

c)  5  Mark  für  jede  sonstige  auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Firma  bezügliche
Eintragung  oder  Löschung;
Art.  II.

Art.  63  erhält  folgenden  Abs.  4:

Bei  Eintragung  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in  das  Handelsregister
  ist  neben  der  Gebühr  des  Art.  56  Ziff.  2a  eine  Gebühr  zu  3  vom
Tausend  aus  dem  Betrage  des  Stammkapitals  zu  entrichten,  falls  von  demselben
nicht  schon  bei  der  notariellen  Beurkundung  des  Gesellschaftsvertrages  die  verhältnißmäßige
  Gebühr  erhoben  wurde.

Art.  III.
Art.  83  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:

Die  Berechnung  der  Gebühren  erfolgt  aus  dem  Betrage  der  Aktivmasse  nach
Abzug  der  Schulden.

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