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durch neue gleichartige Stücke ersetzt. Mit Rücksicht hierauf hat der Bundeorath genehmigt,
daß diejenigen neuen Stücke der Anleihe, welche an Stelle eingezogener, mit dem deutschen
Stempel auf Grund des Gesetzes, betreffend die Inhaber-Papiere mit Prämien, vom 8. Juni
1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) vorschriftsmäßig versehener derartiger Schuldverschreibungen
zur Verausgabung gelangen, durch eine darauf zu setzende besondere Bescheinigung als in
Deutschland umlaufsfähig anerkannt werden.
Um diese Bescheinigung zu erlangen, haben die Inhaber mit dem deutschen Prämien=
stempel versehener Schuldverschreibungen solche vor dem Umtausch bei dem Reichsschatzamt
zur Stempelprüfung einzureichen.
Nach erfolgter Prüfung werden die Stempelmarken un-
giltig gemacht und die Schuldverschreibungen dem Einreicher zurückgegeben.
Soweit die
Abstempelung als ächt und vorschriftsmäßig anzuerkennen war, werden die entsprechenden
nach vollzogenem Umtausch vorzulegenden Ersatzstücke seitens des Reichsschatzamts mit dem
Vermerk: „Als umlaufsfähig in Deutschland anerkannt“ versehen werden.
Berlin, den 7. Mai 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Hoftitelverleihung.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreiches Bayern Verweser,
haben Sich mit Allerhöchster Entschließung
vom 26. Mai 1892 allergnädigst bewogen
gefunden, dem Photographen Fritz Rühl in
Landau (Pfalz) den Titel eines Kgl. Bayer.
Hof-Photographen zu verleihen.
Ordensverleihung.
Im Namen Leiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreiches Bayern Verweser,
haben Sich unter'n 24. Mai ds. Js. aller-
gnädigst bewogen gefunden, dem k. Staatsrath
i. o. D. Dr. Karl von Mayer die Bewilligung
zur Annahme und zum Tragen des ihm von
Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich
verliehenen Großkrenzes des kaiserlich öster-
reichischen Franz Joseph-Ordens zu verleihen-