Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Nr. 8847. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Pensionen der Mannschaft des Gendarmeriecorps betreffend. 
Im Uamen Seiner Majestät des RKönigs. 
Thitpolyd. 
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Hayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen was folgt: 
§ 1. 
In dem der Verordnung vom 13. Oktober 1881 (Gesetz und Verordnungs= Blatt 
S. 1289) angefügten Pensionsregulative für die Mannschaft des Gendarmericcorps vom 
Wachtmeister abwärts werden zu Abschnitt 13 — Pensionszulagen — die Bestimmungen 
unter Ziffer 1 durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
  
Station? 
Wan Sergenl. lommandault 
ineisten. und 
(VGendarme. 
1. Dienstzulage erhalten: 4 4 * 
a) die Ganzinvaliden vom zurückgelegten 12. Dienst- 
jahre ab für jedes weitere Dienstjahr monatlich 3,50 1,30 3,00 
b) die nach Vollendung einer Dienstzeit von min- 
destens 30 Jahren austretenden Mannschaften 
vom zurückgelegten 12. Dienstsahre ab für jedes 
weitere Dienstjahr monatlich .. 3,80 3,30 3,00 
die nach Vollendung einer Dienstzeit von weniger 
als 30 Jahren austretenden Mannschaften vom 
zurückgelegten 18. Dienstjahre ab für nedes weitere 
Dienstjahr monatlich « Um 1,70 1,50 
□ 
  
  
Die Summe der Pension und Dienstzulage darf in keinem Falle den Betrag des zur 
Zeit der Pensionirung bezogenen Soldes übersteigen.“ 
82. 
In 87 der vorgedachten Verordnung hat Absatz III zu lauten: 
„Im Falle der Invalidität haben die Oberwachtmeister — ohne Rücksicht 
auf ihre Dienstzeit — Anspruch auf eine monatliche Pension von 45 M.
	        
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