4. Hinter Ziffer II a der Anlage D ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen:
„IIb. Gemische aus Salpeter, Harz, Naphtalin und rohen Theerölen
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
2.
Derartige Gemische sind in lustdicht verschlossene Blechbüchsen nud letztere
in starke Holzkisten zu verpacken. Das Gewicht des Inhalts jeder Kiste
darf 50 kg nicht übersteigen.
Die Kisten müssen mit zwei starken Handhaben und mit einer den Inbalt
deutlich kennzeichnenden Ausschrift versehen sein.
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker
ausgestellte Bescheinigung über die Art des Gemisches und über die Be-
achtung der Vorschristen unter 1 und 2 beigegeben werden.
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter
amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.“
5. In der Bestimmung unter IV der Anlage ) ist als zweiter Absatz einzuschalten:
„Streichhölzer, deren Zündköpfchen Phosphor und chlorsaueres Kali enthalten,
unterliegen folgenden Bedingungen:
5
W
S
u#
Die Zündmasse darf höchstens 5 Prozent Phosphor und 20 Prozent chlor.
saures Kali enthalten.
Diese Streichhölzer sind in Holz= oder Pappschachteln bis zu 1000 Stück
oder in Hülsen von sestem Papier bis zu 100 Stück so zu verpacken, daß
keinerlei Bewegung der Hölzchen möglich ist.
Je zehn Stück solcher Schachteln oder Hülsen sind zu Packeten zu vereinigen,
deren Umschlag aus sestem Papier besteht und mit Leim verklebt ist.
Die Packete sind wieder in Behältnisse aus starkem Eisenblech oder aus
sestgefügtem Oolz von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe so zu verpacken,
daß jede Verschiebung ausgeschlossen ist; äußerlich sind die Behälter mit der
deutlichen Aufschrift: „Streichhölzer mit Phosphor und chlorsaurem Kali“
und mit dem Namen des Absenders zu versehen.
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten ausgestellte Bescheinigung über
die Beachtung der Vorschristen unter 1 bis 3 beigegeben werden."“
6. In der Bestimmung unter IV a der Anlage D ist an Stelle der Worte:
„werden zu den vorstehend unter IV vorgeschriebenen Bedingungen“
zu setzen:
„werden zu den vorstehend unter IV erster Absatz vorgeschriebenen Bedingungen“.