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I. Abschnitt.
Von den Dampskesseln.
1A. Aulegung der Dampfkessel.
1. Genehmigung der Dampfkessel.
§5 1.
Aene. Zur Anlegung von Dampfkesseln mit fester Betriebsstätte (feststehende Dampfkessel),
vilicht. von Dampsschiffekesseln sowie beweglichen Dampskesseln, gleichviel ob die Kessel zum Maschinen-
betriebe bestimmt sind oder nicht, ist vorbehaltlich der Vorschriften in § 52 polizeiliche
Genehmigung erforderlich.
Die gleiche Genehmigung ist erforderlich, wenn
u) ein Dampfkessel eine Aenderung in seiner Bauart erfahren soll,
b) eine Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte eines feststehenden
Dampfkessels oder Dampfschiffskessels vorgenommen werden soll,
J) ein beweglicher Dampfkessel, der zum Betriebe an wechselnder Betriebsstätte ge-
nmehmigt war, an einem Betriebsorte zu dauernder Benützung aufsgestellt werden
soll, und
(1!) eine Erhöhung der in der Genehmigungs-Urkunde eines Dampfkessels sestgesetzten
höchsten zulässigen Dampfspannung oder eine Aenderung der in der Genehmigungs-
Urkunde aufgeführten Bedingungen stattfinden soll.
82.
Geueh— Das Gesuch um die Genehmigung ist bei den in § 41 bezeichneten Behörden schriftlich
migunges «
geiuch. oder zu Protokoll anzubringen.
Aus dem Gesuch muß der vollständige Name, der Stand und Wohnort des Unternehmers,
sowie der Industriezweig oder Dienst, für welchen der Kessel bestimmt ist, ersichtlich sein.
Dem Gesuche sind in dreisacher Ausfertigung die Beschreibung und Zeichnung des
Kessels, sowic, wenn es sich um einen feststehenden Kessel handelt, in doppelter Ausfertigung
der Bauriß und Lageplan des Kessellokals beizufügen.
Aus der Beschreibung und der mit eingeschriebenen Maaßen versehenen Zeichunng des
Kessels müssen zu entnehmen sein:
a) Die Wandungen, etwaige Versteifungen und die Zusammenfügung des Kessels,
b) die Art und Stärke seines Materials,
) die beabsichtigte höchste Dampfspannung in Atmosphären-Ueberdruck,
I) die Einrichtung der Feuerung und Feuerzüge, sowie deren Lage zu dem sest-
gesetzten niedrigsten Wasserspiegel,
ece) die Größe der Rostfläche und der feuerberührten Heizzläche,