Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

AM 36. 443 
Im Uebrigen haben bezüglich der Anlegung von Schornsteinen für feststehende Dampf- 
kessel die einschlägigen baupolizeilichen Vorschriften mit der weiteren Bestimmung Anwen- 
dung zu finden, daß, salls die Schornsteinröhre aus Eisen und innerhalb eines Gebäudes 
ausgeführt wird, dieselbe eine Verkleidung von Backsteinen bis zur Höhe von 0,80 m über 
der Dachfläche in einer der Höhe angemessenen Stärke erhalten, und eine Luftschichte von 
mindesteus 0,0 Sm zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden muß. Von 
dieser Bestimmung können bei kleineren Anlagen Abweichungen durch die Behörde auf An- 
suchen zugelassen werden. 
Treten nach der Inbetriebsetzung des Dampfkessels in Folge seiner Feuerung erhebliche 
Gefahren, Nachtheile oder Belästigungen für die Nachbarn hervor, so ist der Unternehmer 
zur nachträglichen Beseitigung derselben verpflichtet. 
88. 
Die beweglichen Dampfkessel müssen stets mit wirksamen Funkenfängern und verschliest- 
baren Aschenkästen versehen sein. 
3. Prüfung der Dampffessel. 
89. 
Jeder Dampfkessel ist vor seiner erstmaligen Inbetriebnahme von dem für Prüfung und nuen den- 
Revision der Dampfkessel zuständigen Sachverständigen der Prüsung der Bauart, Wasser- Qeuh#t um 
druckprobe und Abnahmenntersuchung zu unterziehen. Hntmer Bor. 
Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe haben vor der Einmanerung oder Umhüllung 
am Verferligungs= oder Betriebsorte stattzufinden. 
Die Abnahmeuntersuchung ist bei feststehenden Dampfkesseln nach der Einmauerung am 
Betriebsorte und bei Dampfschiffskesselu nach dem Einbau in das Schiff oder nach der Ver- 
bindung mit demselben vorzunehmen; bei beweglichen Dampfkesseln kann sie am Verfertigungs- 
orle und vor der Umhüllung stattfinden. 
Die Abnahmeuntersuchung einer Dann#sschiffskessel-Anlage kann in dem Heimathshafen 
des Schiffes oder in dem ersten deutschen Anlaufshafen oder auch an dem Orte vorgenom- 
men werden, an welchem der Kessel in das Schiff eingebaut oder mit demselben verbunden 
worden ist. 
Ergeben sich bei einer dieser Prüfungen wesentliche Mängel oder vorschriftswidrige Ein- 
richtungen, so hat der Sachverständige nach Beseitigung derselben die Prüfung zu wieder- 
holen. « 
810. 
Die Prüfung der Bauart, welcher die Zeichnung und Beschreibung des Dampfkessels Prüfung der 
Bauurt und 
zu Grunde zu legen sind, erstreckt sich auf den Kesselkörper und hat die planmäßige Aus- Wasserdruc. 
probe.
	        
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