Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

VII. Allgemeine Bestimmungen. 
820. 
Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den vor- 
stehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren 
sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maß- 
gabe der §§ 1 und 2 nicht gefordert werden. Im Uebrigen finden die vorstehenden Be- 
stimmungen auch für solche Fälle Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, daß für Lokomobilen 
und Damnfschiffskessel den Vorschriften in den §§ 10, 11, 16 bis zum 1. Jannar 1892 
zu entsprechen ist. 
821. 
Die Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen von 
der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden. 
822. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampf- 
entwickler entnommen ist, gekocht wird; 
2. auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem anderweitigen 
Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird; 
3. auf Kochkessel, in welchen Dampf and Wasser durch Einwirkung von Feuer 
erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, 
in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über 5 m Höhe und 
mindestens 8 cm Weite oder durch eine andere von der Zentralbehörde des Bundes- 
staates genehmigte Sicherheitsvorrichtung verbunden sind. 
8 23. 
In Bezug auf die Kessel in Eisenbahnlokomotiven bleiben die Bestimmungen des Bahn- 
polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands in der Fassung vom 30. November 1885 
und der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedentung vom 12. Juni 1878 
in Geltung. 
824. 
Die Bekanntmachung, betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die An— 
legung von Dampfkesseln, vom 29. Mai 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 122) und die diese 
Bekanntmachung abändernden Bekanntmachungen vom 18. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 2.15) 
und vom 27. Juli 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 173) werden aufgehoben. 
Berlin, den 5H. August 1890. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Boetticher.
	        
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