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X. Ueber den Postauftragsbrief wird dem Absender unentgeltlich ein Auf-
gabeschein ertheilt; die Versendung erfolgt unter Einschreibung.
XI. Für einen Postauftrag kommen folgende Gebühren in Ansatz:
1. Porto für den Postauftragsbrief mit 30 Pf.;
2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postamweisungs-
gebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrages;
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung das Porto für die Nück-
sendung des angenommenen Wechsels mit 30 Pf.
Das Porto unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszuzahlen.
Die Postanweisungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in
Abzug gebracht.
Der Portobetrag unter 20 wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des
angenommenen Wechsels angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels ver-
weigert worden, so wird die Rücksendung des Auftrags und die Weitersendung
desselben an einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechsel-
protestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.
XlII. Unfrankirte oder unzureichend frankirte Postaufträge zur Geldeinziehung
oder Accepteinholung werden nicht abgesendet, sondern dem Auftraggeber zurück-
gegeben, ausreichend frankirte, in den Briefkästen eingelegte Postaufträge dagegen
gleich den am Schalter aufgegebenen als Einschreibbriefe abgesendet.
XIII. An Einwohner des Orts= oder Landbestellbezirkes der Aufgabe-Post-
anstalt werden Postaufträge unter den gleichen Bedingungen vermittelt, wie nach
entfernten Orten.
XIV. Für Postaufträge nach Oesterreich-Ungarn und dem Auslande sind
die bezüglichen besonderen Bestimmungen maßgebend.
14. Im § 18 erhalten die Absätze IV und V folgende geänderte Fassung:
IV. Den Landpostboten können auf ihren Landbestellgängen zur Einlieferung
au die Postanstalt ihres Stationsortes oder zur unmittelbaren Bestellung unter-
wegs gewöhnliche oder einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waaren-
proben, zur Einlieferung an die Postanstalt Briefe, Postkarten, Drucksachen und
Waarenproben mit Nachnahme, sowie Postamveisungen und Postaufträge über-
geben werden.
V. Die von den Landpostboten zur Einlieferung an die Postanstalt oder
zur Bestellung unterwegs übernommenen einzuschreibenden und Nachnahme-
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