Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Machwveisungen 
Nechmungs. 
führung. 
Errichlung 
gemeinsamer 
Orts 
nrankenkassen 
für mehrere 
Gemeinden. 
632 
Zu § 41 KW. 
28. Wegen der jährlich einzureichenden Nachweisungen, dann wegen der Art und Form 
der Rechnungsführung wird auf die hiefür gesondert erlassenen, bezw. zu erlassenden Vor- 
schriften verwiesen. 
Zu § 43 KW. 
29. Den Gemeinden bleibt überlassen, wegen Errichtung gemeinsamer Orts-Kranken- 
kassen mit anderen Gemeinden sich in Verbindung zu setzen oder einen entsprechenden Antrag 
an den Distriktsrath zu richten. 
Die Beschlüsse auf Grund des § 43 Abs. 1 und 2 müssen insbesondere über folgende 
Punkte Bestimmung treffen: 
a) über die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche die gemeinsame Orts-Kranken- 
kasse errichtet werden, und über die Gemeindebezirke, auf welche sie sich erstrecken soll; 
b) über den Namen und Verwaltungssitz der Kasse; 
) darüber, welche Gemeinde= oder sonstige Behörde für dieselbe die den Gemeinde- 
behörden hinsichtlich der betreffenden Krankenkassen übertragenen Obliegenheiten, 
namentlich wegen Aufstellung des Statuts wahrnehmen soll. 
Diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kreisregierung. Den zu diesem Behufe 
vorzulegenden Verhandlungen ist eine Uebersicht über die Zahl der in den einzelnen Gewerbs- 
zweigen und Betriebsarten, für welche die Kasse errichtet werden soll, im Kassenbezirke be- 
schäftigten versicherungspflichtigen Personen beizufügen. 
Soferne die bei der Errichtung der Kasse betheiligten Versicherten nicht schon gelegentlich 
der gepflogenen Verhandlungen gehört worden sind, kann die Kreisregierung ihnen gemäß 
§ 43 Abs. 5 dadurch Gelegenheit zur Aeußerung geben lassen, daß sie von dem Vorhaben 
durch öffentliche Bekanntmachung mit dem Bemerken in Keuntniß gesetzt werden, es könne 
von ihnen binnen einer zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben werden. Bei Distrikts- 
rathsbeschlüssen ist die Erklärung der widersprechenden Gemeinden stets zu den Akten zu bringen. 
Wird Widerspruch nicht erhoben oder erweist sich derselbe als unbegründet, so ist die 
Genehmigung in der Regel nur dann zu versagen, 
a) wenn die Beschlüsse nicht ordnungsmäßig gefaßt sind oder den Bestimmungen des 
§ 43 Abs. 4 nicht entsprechen, und 
b) wenn der Bezirk der Kasse auf Gemeinden ausgedehnt ist, in welchen für die 
gleichen Gewerbszweige oder Betriebsarten Orts-Krankenkassen bereits vorhanden 
sind und nicht gleichzeitig deren Auflösung herbeigeführt werden kann. 
Gegen den Bescheid der Kreisregierung steht nur den betheiligten Gemeinden und dem 
Distriktsrathe gemäß § 43 Abs. 6 Beschwerde zu. Da dieselbe an eine vierwöchentliche 
Frist gebunden ist, muß für gehörigen Nachweis der Zustellung gesorgt werden.
	        
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