Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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der  Bestimmung  in  §  47  Abs.  7  durch  die  Kreisregierung  und  kann  durch  Beschwerde  an
den  Verwaltungsgerichtshof  (vergl.  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes)  angefochten  werden.

Beantragt  die  Gemeindebehörde  oder  in  den  Fällen  des  §  43  die  mit  Wahrnehmung
  der  bezüglichen  Obliegenheiten  betraute  Behörde  unter  Zustimmung  der  Generalversammlung
  gemäß  §  47  Abs.  2  die  Auflösung  der  Kasse,  so  ist  der  Antrag  mit  einer
gutachtlichen  Aeußerung  über  die  anderweite  Versicherung  der  versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder
  sowie  über  die  Verwendung  des  Kassenvermögens  durch  Vermittlung  der  Aussichtsbehörde
  der  Kreisregierung  vorzulegen.  Die  Entscheidung  der  letzteren  kann  in  gleicher  Weise,
wie  in  dem  Falle  unter  Abs.  1  angefochten  werden.

34.  Anträge  auf  Auflösung  der  Kasse  oder  auf  Ausscheidung  eines  Theiles  der  Kassenmitglieder,
  welche  auf  Grund  des  §  48  Abs.  1—3  von  der  Generalversammlung  bezw.  von
einer  betheiligten  Gemeinde  gestellt  werden,  sind  mit  den  Nachweisen  der  gesetzlichen  Erfordernisse
  des  Antrages  und  mit  einer  gutachtlichen  Aeußerung  über  die  anderweite  Versicherung
  der  betheiligten  Kassenmitglieder  und  über  die  Verwendung  des  Kassenvermögens
der  Aussichtsbehörde  vorzulegen.  Letztere  veranlaßt  die  Einvernahme  der  Betheiligten  und
die  sonst  erforderlichen  Erhebungen  und  legt  die  Verhandlungen  der  Kreisregierung  zur
Entscheidung  über  den  Antrag  vor.

Die  Verfügung,  durch  welche  die  Auflösung  der  Kasse  oder  die  Ausscheidung  eines
Theiles  der  Kassenmitglieder  angeordnet  oder  versagt  wird,  kann  in  diesen  Fällen  nur  durch
Beschwerde  au  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  innerhalb  vier  Wochen  von  den  Betheiligten
  angefochten  werden.

35.  Anträgen  auf  Auflösung  oder  Ausscheidung  ist  nur  dann  stattzugeben,  wenn  veränderte
Umstände  oder  die  durch  die  Erfahrung  gewonnene  richtigere  Beurtheilung  der  Verhältnisse  die
Ueberzeugung  begründen,  daß  durch  die  Maßregel  eine  zweckmäßigere  Ausführung  des  Gesetzes
  ermöglicht  wird.

Die  Entscheidung,  durch  welche  die  Auflösung,  Ausscheidung  oder  Schließung  ausgesprochen
  wird,  muß  unter  Beachtung  der  §§  47  und  48  über  die  anderweite  Versicherung
der  versicherungspflichtigen  Personen,  für  welche  die  Kasse  errichtet  war,  sowie  über  die
Verwendung  beziehungsweise  Vertheilung  des  Kassenvermögens  Bestimmung  treffen  und
den  Zeitpunkt  angeben,  mit  welchem  die  Auflösung,  Ausscheidung  oder  Schließung
eintreten  soll.

Sobald  die  Entscheidung  rechtskräftig  ist,  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  betheiligten
Kassenmitglieder  und  Arbeitgeber  in  geeigneter  Weise  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  welcher
Art  der  Krankenversicherung  die  ersteren  von  dem  bestimmt  zu  bezeichnenden  Tage  ab,  an
dem  die  verfügte  Maßregel  in  Kraft  tritt,  zugehören.  Die  gleiche  Benachrichtigung  ist  der