Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

49. 635 
Verwaltung derjenigen Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse zuzustellen, 
welcher die versicherungspflichtigen Mitglieder der aufgelösten oder geschlossenen Kasse oder 
die ausgeschiedenen Kassenmitglieder überwiesen worden sind. 
Die Abwicklung der Vermögensregulirung erfolgt durch den Vorstand der bisherigen 
Kasse und, falls derselbe die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigert oder verzögert, durch 
die Aussichtsbehörde. 
D. Gemeinsame Bestimmungen für die Gemeinde-Krankenversicherung 
und für die Orts-Krankenkassen. 
6 0—53 K V.) 
Zu 8§§ 49 und 50 KV. 
36. Da die geordnete Verwaltung der Gemeinde-Kranlenversicherung und der Orts-An= und Ab- 
Krankenkassen wesentlich durch die pünktliche Erfüllung der An= und Abmeldepflicht be- aieihn der 
dingt und die Nichterfüllung mit besonderen Nachtheilen für die meldepflichtigen Arbeit- guechen 
geber verknüpft ist, so haben die Gemeinde= und Aufsichtsbehörden für gehörige und wieder- 
holte Bekanntmachung der einschlägigen Bestimmungen in den §§ 49, 50, 52 Abs. 74 letzter Satz 
und 81 Sorge zu tragen. Diese Bekanntmachung hat sich auch auf den Kreis der anzu- 
meldenden Personen sowie auf die zum Vollzug der Meldepflicht gemeinde= oder aussichts- 
behördlich erlassenen Vorschriften zu erstrecken. 
Die An= und Abmeldung muß den Vor= und Zunamen der an= oder abgemeldeten 
Person, deren Heimath (beziehungsweise Zuständigkeit), Alter (Jahr, Monat und Tag der 
Geburt), ferner den Tag des Eintritts in die Beschästigung oder des Austritts aus der- 
selben, die Art der Beschäftigung und den Vor= und Zunamen des Arbeitgebers enthalten. 
Es empfiehlt sich, schriftliche Meldung einzuführen und an die Meldepflichtigen Formulare 
hiefür abzugeben. 
Wenn in einer Gemeinde Orts-Krankenkassen bestehen, ist in der Regel eine für die 
Gemeinde-Krankenversicherung und die Orts-Krankenkassen gemeinsame Meldestelle (6 49 
Abs. 5) durch die Aufsichtsbehörde zu errichten. 
Zu §Sb6a KV. 
37. Die Anhörung der Kasse erfolgt bei der Gemeinde-Krankenversicherung durch Ein- 
vernahme der Gemeindeverwaltung, bei den Orts-Krankenkassen durch Einvernahme des 
Kassenvorstandes. 
E. Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen. 
G 50—8 KV0|.) 
Zu § 60 KVG. 
38. Wird für einen Betrieb, in welchem 50 oder mehr der Versicherungspflicht unter- Erricmg der 
worfene Personen beschäftigt sind, von der Gemeindebehörde, in deren Bezirk die Beschäftigung «
	        
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