94
8. 117.
Uebungen der Ersatzreserve.“)
1. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, von denen
die erste zehn Wochen, die zweite sechs Wochen und die dritte vier Wochen dauert.
2. Die Heranziehung zur ersten Uebung erfolgt in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueber-
weisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, welche zur ersten Uebung einberufen werden
sollen, ist, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des
betreffenden Kalenderjahrs bekannt zu machen.
3. Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, welche auf ihren Wunsch später,
oder als Nachersatz nachträglich, zur ersten Uebung herangezogen werden sollen, ist der Gestellungs-
tag 14 Tage vor Beginn der Uebung bekannt zu machen.
Als Nachersatz sind die wegen hoher Loosnummer der Ersatzreserve überwiesenen Mann-
schaften (§. 40, 1) nicht heranzuziehen.
Im Uebrigen siehe §. 73, 5.
4. Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund der Ordination dem geistlichen Stande
angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden; auch bleiben Ersatzreservisten, welche
die Subdiakonatsweihe empfangen haben, von Uebungen befreit.
G. v. 1. 2. 88. Art. II. S. 13. G. v. S. 2.90.
. a) Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum einjährig-frei-
willigen Dienste sind (S. 88 Muster 17) oder die entsprechende wissenschaftliche Befähigung
(§. 90) nachzuweisen vermögen, steht, wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (ersten Uebung)
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, für die erste Uebung unter denjenigen Truppen-
theilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung von Ersatzreservisten
übertragen ist.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 13.
b) Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 14 Tagen nach seiner Ueber-
weisung zur Ersatzreserve dem Bezirkskommando durch die zuständige Kontrolstelle (S. 113,#)
nachstehende Papiere einzureichen:
1. seinen Ersatzreservepaß;
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene bezw. die Bereitwilligkeit und
Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes zur Tragung der Kosten für die Bekleidung,
Ausrüstung und Verpflegung während der ersten Uebung;
3. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheitszeugniß;
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienste bezw. das den Nachweis
der gens haf uchen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst führende Schul-
zeugniß.
c) Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach Maßgabe
der Grundsätze des §. 90. Derselbe ertheilt, sofern er kein Bedenken hat, die Berechtigung
und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepasse.
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs entscheidet
die Ober-Ersatzkommission endgültig.
d) Die Meldung beim Truppentheile hat spätestens 14 Tage vor Beginn der Uebung mündlich
oder schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden.
OX#
*) Uebungen mit der Waffe finden nicht statt. Marine-Ersatzreservisten werden zu Uebungen überhaupt
nicht herangezogen.