Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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einer  Mitteilung  durch  das  Rentamt  gegenüber  diesem  oder  einem  seiner  Organe  steht  dem
Steuerpflichtigen  nicht  zu.

§  67.
(Art.  52).

Nentamtliche  1  Zum  Vollzuge  genügt  die  gegen  Nachweis  zu  betätigende  Zustellung  eines  Aktenstücks;,
Verufung-.  aus  dem  hervorgeht,  daß  und  warum  Berufung  ergriffen  wird  und  in  welcher  Weise  der
Beschluß  des  Steuerausschusses  abgeändert  werden  soll.

II  Wegen  der  Mitteilung  der  Berufungen  gegen  Beschlüsse  über  Steuerausscheidungen
vgl.  Art.  23  Abs.  1  Ziff.  4  d.  UmlGes.

8  68.
(Art.  53).

ochmalige  1  Die  Regierungsfinanzkammern  haben  darüber  zu  wachen,  daß  die  Steuerausschüsse  zur
Prüfung  nochmaligen  Prüfung  des  Steuerfalls  baldmöglichst,  spätestens  aber  bis  Ende  Mai  des

durch  den  .
stän-  Steuerjahrs  zusammentreten.

Aussthuß.  II  Für  die  Beratung  und  Beschlußfassung  beim  nochmaligen  Zusammentritte  gelten  die

gleichen  Vorschriften  wie  beim  erstmaligen  Zusammentritte.  Das  Rentamt  hat  auch  bei
diesen  Sitzungen  mit  bestimmten  Vorschlägen  an  den  Steuerausschuß  heranzutreten.  Ist
die  Frage,  ob  die  Berufungsfrist  gewahrt  oder  sonstige  formale  Vorschriften  eingehalten  sind,
zweifelhaft,  so  sollen  die  Ausschußvorsitzenden  tunlichst  den  für  den  Steuerpflichtigen  günstigen
Standpunkt  vertreten.  Wegen  der  Voraussetzungen  für  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  vgl.  Art.  92.

III  Die  Bekanntgabe  nach  Art.  53  Abs.  II  hat  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  öffentlich
und  allgemein  oder  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  der  Beginn  der  Verhandlungen  jedem
einzelnen  Berufungsführer  mitgeteilt  wird.

IV  Wenn  der  Berufungsführer  seine  Einwendungen  persönlich  begründen  will,  am  Erscheinen
  vor  dem  Steuerausschuß  aber  durch  Krankheit  verhindert  ist,  so  darf  die  Begründung
  durch  Personen,  die  dem  Familienkreise  des  Berufungsführers  angehören,  vorgetragen
  werden.

Vber  die  Verhandlungen  ist  eine  kurz  gefaßte  Niederschrift  aufzunehmen.

VI  Wegen  der  Strafbestimmungen  im  Falle  wissentlich  unrichtiger  Angaben  bei  Begründung
eines  Rechtsmittels  vgl.  Art.  74.