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Nr. 16339.
Bekanntmachung, die Durchfuhr lebenden Viehes aus Italien betreffend.
1i. Staatsministerium des Innern.
In theilweiser Abänderung der Bestimmung in Ziff. 1 der Bekanntmachung vom
3. November 1885, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend, (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 611),
wird hiemit die Durch fuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Italien
unter der Bedingung gestattet, daß die Sendungen nur auf Eisenbahnen und ohne unnöthigen
Aufenthalt durch das deutsche Gebiet geleitet und hiebei nachstehende Vorschriften ein-
gehalten werden:
1. Die Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Italien darf
nur über die Grenzeingangsstellen Kufstein und Lindau erfolgen.
2. Es sind für die zur Durchfuhr kommenden Thiere Ursprungs= und Gesundheits-
zeugnisse beizubringen, in welchen die Thiere nach Stückzahl, Gattung (Rasse), Farbe,
sonstigen äußeren Kennzeichen, sowie nach dem Herkunftsort bezeichnet und Rindviehstücke
einzeln behandelt sind. Die Zeugnisse müssen von der zuständigen Orts= oder Polizeibehörde
ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde
hiezu besonders ermächtigten Thierarztes darüber versehen sein,
a) daß die Thiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind,
b) daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage
vor der Absendung eine auf die betreffende Viehgattung übertragbare Seuche
nicht geherrscht hat.
Das Zeugniß muß entweder in deutscher Sprache ausgefertigt oder es muß demselben
eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt sein.
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während
des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh
von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten
Thierarzte neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse
zu vermerken.
3. Der Weitertransport der Thiere von den unter 1 genannnten Eintrittsstationen ist
nur dann gestattet, wenn die Thiere durch den bayerischen Kontrolthierarzt untersucht und
ausnahmslos seuchefrei und unverdächtig befunden worden sind.
4. Thiere, die von dem Kontrolthierarzte mit einer austeckenden Krankheit behaftet
oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder ver-