Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

50. 697 
Nr. 16339. 
Bekanntmachung, die Durchfuhr lebenden Viehes aus Italien betreffend. 
1i. Staatsministerium des Innern. 
In theilweiser Abänderung der Bestimmung in Ziff. 1 der Bekanntmachung vom 
3. November 1885, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend, (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 611), 
wird hiemit die Durch fuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Italien 
unter der Bedingung gestattet, daß die Sendungen nur auf Eisenbahnen und ohne unnöthigen 
Aufenthalt durch das deutsche Gebiet geleitet und hiebei nachstehende Vorschriften ein- 
gehalten werden: 
1. Die Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Italien darf 
nur über die Grenzeingangsstellen Kufstein und Lindau erfolgen. 
2. Es sind für die zur Durchfuhr kommenden Thiere Ursprungs= und Gesundheits- 
zeugnisse beizubringen, in welchen die Thiere nach Stückzahl, Gattung (Rasse), Farbe, 
sonstigen äußeren Kennzeichen, sowie nach dem Herkunftsort bezeichnet und Rindviehstücke 
einzeln behandelt sind. Die Zeugnisse müssen von der zuständigen Orts= oder Polizeibehörde 
ausgestellt und mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde 
hiezu besonders ermächtigten Thierarztes darüber versehen sein, 
a) daß die Thiere von ihm untersucht und gesund befunden worden sind, 
b) daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage 
vor der Absendung eine auf die betreffende Viehgattung übertragbare Seuche 
nicht geherrscht hat. 
Das Zeugniß muß entweder in deutscher Sprache ausgefertigt oder es muß demselben 
eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beigefügt sein. 
Die Dauer der Giltigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während 
des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh 
von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten 
Thierarzte neuerdings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse 
zu vermerken. 
3. Der Weitertransport der Thiere von den unter 1 genannnten Eintrittsstationen ist 
nur dann gestattet, wenn die Thiere durch den bayerischen Kontrolthierarzt untersucht und 
ausnahmslos seuchefrei und unverdächtig befunden worden sind. 
4. Thiere, die von dem Kontrolthierarzte mit einer austeckenden Krankheit behaftet 
oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Thiere, die mit kranken oder ver-
	        
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