Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Nr.  16339.
Bekanntmachung,  die  Durchfuhr  lebenden  Viehes  aus  Italien  betreffend.

1i.  Staatsministerium  des  Innern.

In  theilweiser  Abänderung  der  Bestimmung  in  Ziff.  1  der  Bekanntmachung  vom
3.  November  1885,  Maßregeln  gegen  Viehseuchen  betreffend,  (Ges.=  u.  Verordn.-Bl.  S.  611),
wird  hiemit  die  Durch  fuhr  von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus  Italien
unter  der  Bedingung  gestattet,  daß  die  Sendungen  nur  auf  Eisenbahnen  und  ohne  unnöthigen
Aufenthalt  durch  das  deutsche  Gebiet  geleitet  und  hiebei  nachstehende  Vorschriften  eingehalten
  werden:

1.  Die  Durchfuhr  von  Rindvieh,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen  aus  Italien  darf
nur  über  die  Grenzeingangsstellen  Kufstein  und  Lindau  erfolgen.

2.  Es  sind  für  die  zur  Durchfuhr  kommenden  Thiere  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse
  beizubringen,  in  welchen  die  Thiere  nach  Stückzahl,  Gattung  (Rasse),  Farbe,
sonstigen  äußeren  Kennzeichen,  sowie  nach  dem  Herkunftsort  bezeichnet  und  Rindviehstücke
einzeln  behandelt  sind.  Die  Zeugnisse  müssen  von  der  zuständigen  Orts=  oder  Polizeibehörde
ausgestellt  und  mit  der  Bescheinigung  eines  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde
hiezu  besonders  ermächtigten  Thierarztes  darüber  versehen  sein,

a)  daß  die  Thiere  von  ihm  untersucht  und  gesund  befunden  worden  sind,

b)  daß  am  Herkunftsorte  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40  Tage
vor  der  Absendung  eine  auf  die  betreffende  Viehgattung  übertragbare  Seuche
nicht  geherrscht  hat.

Das  Zeugniß  muß  entweder  in  deutscher  Sprache  ausgefertigt  oder  es  muß  demselben
eine  amtlich  beglaubigte  deutsche  Uebersetzung  beigefügt  sein.

Die  Dauer  der  Giltigkeit  der  Zeugnisse  beträgt  acht  Tage.  Läuft  diese  Frist  während
des  Transportes  ab,  so  muß,  damit  die  Zeugnisse  weitere  acht  Tage  gelten,  das  Vieh
von  einem  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde  hiezu  besonders  ermächtigten
Thierarzte  neuerdings  untersucht  werden,  und  ist  von  diesem  der  Befund  auf  dem  Zeugnisse
zu  vermerken.

3.  Der  Weitertransport  der  Thiere  von  den  unter  1  genannnten  Eintrittsstationen  ist
nur  dann  gestattet,  wenn  die  Thiere  durch  den  bayerischen  Kontrolthierarzt  untersucht  und
ausnahmslos  seuchefrei  und  unverdächtig  befunden  worden  sind.

4.  Thiere,  die  von  dem  Kontrolthierarzte  mit  einer  austeckenden  Krankheit  behaftet
oder  einer  solchen  verdächtig  befunden  werden,  endlich  Thiere,  die  mit  kranken  oder  ver-