Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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stellung zu verlangen. Die Entschädigung erfolgt, soweit hierfür ein Tarif besteht, nach 
Maßgabe desselben. Der Tarif ist auf Verlangen vorzuzeigen. 
8 24. 
Verfahren auf Zwischenstationen. Anhalten auf freier Bahn. 
(1) Bei Ankunft auf einer Station ist der Name derselben, die Dauer des Aufenthalts, 
sowie der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen. Sobald der Zug stillsteht, haben 
die Bahnbediensteten nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen Wagen 
zu öffnen, in welchen Reisende mit Fahrkarten für diese Station sich befinden. Die Thüren 
der übrigen Wagen werden nur auf Verlangen geöffnet. 
(2) Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne ihn zu belegen, geht 
seines Anspruchs auf diesen Platz verlustig. 
() Wird ausnahmsweise außerhalb einer Station längere Zeit angehalten, so ist den 
Reisenden das Aussteigen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zugführers gestattet. Die 
Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleise entfernen, auch auf das erste mit 
der Dampfpfeife oder auf andere Weise gegebene Zeichen ihre Plätze wieder einnehmen. 
(0) Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der Dampfpfeife 
gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht 
des Anspruchs auf die Mitreise verlustig. 
8 26. 
Freiwillige Unterbrechung der Fahrt. 
(1) Den Reisenden ist, unbeschadet etwaiger weitergehender, von der Eisenbahn 
bewilligter Vergünstigungen, gestattet, die Fahrt einmal, bei Rückfahrkarten auf dem Hin- 
und Rückwege je einmal zu unterbrechen, um mit einem am nämlichen oder am nächst- 
folgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge weiter zu reisen. Solche 
Reisende haben auf der Zwischenstation sofort nach dem Verlassen des Zuges dem Stations- 
vorsteher ihre Fahrkarte vorzulegen und dieselbe mit dem Vermerke der Giltigkeit versehen 
zu lassen. Falls der Zug, welchen sie zur Weiterfahrt benutzen wollen, höher tarifirt ist, 
als derjenige, für welchen sie eine Fahrkarte gelöst haben, so ist eine den Preisunterschied 
mindestens deckende Zuschlagskarte zu lösen. 
) Eine Verlängerung der für Rückfahrten, Rundreisen und dergleichen festgesetzten 
Frist wird durch die Unterbrechung der Fahrt nicht herbeigeführt. Mit Genehmigung der 
Aussichtsbehörde kann die Unterbrechung der Fahrt von besonderen, in die Tarife aufzu- 
nehmenden Bedingungen abhängig gemacht oder für gewisse Fahrkarten ganz ausgeschlossen 
werden.
	        
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