Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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&#9.  An  jedem  Kraftwagen  muß  sich  außerdem  ein  Signalhorn  befinden.  Dieses
Horn  darf  keine  übermäßige  oder  sonst  erschreckende  Schallwirkung  besitzen  und  sein  Ton
muß  sich  von  der  Tonart  der  bei  den  Staatseisenbahnen  und  Feuerwehren  üblichen
Signalhörner  derart  unterscheiden,  daß  Verwechselungen  nicht  eintreten  können.

Kraftfahrräder  dürfen  kein  Signalhorn  führen,  sondern  müssen  mit  einer  helltönenden
Warnungzsglocke  versehen  sein.

*10.  Die  Kraftfahrzeuge  müssen  betriebssicher,  insbesondere  leicht  lenkbar  sowie
mit  schnell  und  sicher  wirkenden  Bremsvorrichtungen,  und  zwar  Kraftwagen  mit  zwei
von  einander  unabhängig  zu  handhabenden,  Kraftfahrräder  mindestens  mit  einer  Bremsvorrichtung
  ausgestattet  sein.

Sie  müssen  ferner  eine  Vorrichtung  besitzen,  durch  welche  die  Krafterzeugung  sofort
unterbrochen  oder  die  Uebertragung  der  Bewegung  auf  die  Räder  sofort  abgestellt
werden  kann.

Die  Vorrichtung  zum  Auspuffen  des  Dampfes  oder  der  Gase  muß  an  einer  möglichst
wenig  sichtbaren  Stelle  angebracht  sein.

Die  Fahrzeuge  dürfen  ferner  während  der  Fahrt  weder  verkehrstörendes  Geräusch
verursachen,  noch  üblen,  belästigenden  Geruch  verbreiten,  noch  auch  in  auffälliger  Weise
Dampf  oder  Rauch  entwickeln.

Kraftwagen  von  mehr  als  250  kg  Gewicht  müssen  auch  nach  rückwärts  gesteuert
werden  können.  Bei  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits  in  Gebrauch
  befindlichen  Kraftwagen  ist  jedoch  eine  Vorrichtung  zum  Rückwärtssteuern  erst
dann  zu  fordern,  wenn  sie  ein  Gewicht  von  über  600  kg  aufweisen.

11.  Die  Vorrichtungen  zum  Lenken,  Bremsen  und  zur  Außerbetriebsetzung  des
Fahrzeuges  sowie  zur  Abgabe  von  Warnungszeichen  müssen  so  angeordnet  sein,  daß  der
Führer  sie,  ohne  den  Blick  von  der  Fahrbahn  abwenden  zu  müssen,  während  der  Fahrt
bequem  bedienen  kann  und  daß  Verwechselungen  der  verschiedenen  Handgriffe  auch  im
Dunkeln  ausgeschlossen  sind.

Das  Vordertheil  von  Kraftfahrzeugen  muß  so  gebaut  sein,  daß  der  Führer  freien
Ausblick  auf  die  Fahrstraße  hat.

#12.  Anhängewagen  dürfen  in  der  Regel  nicht  verwendet  werden.  Die  Polizeibehörde
  kann  sie  jedoch  ausnahmsweise  mittels  besonderer  Erlaubniß  zulassen.  Das
Verbot  bezieht  sich  nicht  auf  einen  mit  einem  Kraftfahrrade  verbundenen  Anhängewagen;
  Kraftfahrrad  mit  Anhänger  gilt  als  Kraftwagen  im  Sinne  dieser  Verordnung.

13.  Die  am  Kraftfahrzeuge  angebrachten  Laternen  müssen  bei  Dunkelheit  so  lange
brennen,  als  sich  dasselbe  auf  einem  öffentlichen  Wege  befindet.