Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

770 
Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. Gegen Rückgabe dieses Scheins wird der 
Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche 
nach Ankunft auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren. 
() Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe § 30 Absatz 3 und 88 44 ff. 
§ 28. 
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen. 
(1) Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden nicht durch 
ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, Steuer= oder Polizeivor= 
schriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden. Für solche in den Wagen 
mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht ausgegeben; sie sind von den Reisenden 
selbst zu beaufsichtigen. 
() Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die Mitführung 
von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken und Kiepen, sowie von 
ähnlichen Gegenständen, welche Fußgänger mit sich führen, gestattet. 
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Stationsvorsteher. 
§ 29. 
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände. 
(1) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise Schaden 
verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe 
und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen. 
(2) Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenom- 
menen Gegenstände zu überzeugen. 
() Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen Verbotes 
entstehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch die bahnpolizeilichen Vorschriften 
bestimmte Strafe. 
() Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von 
Handmunition gestattet. 
(0) Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gerichtet sein. 
IV. 
Beförderung von Reisegepäck. 
8 30. 
Begriff des Reisegepäcks. 
(1) Als Reisegepäck kann in der Regel nur das, was der Reisende zu seiner Reise 
bedarf, namentlich Koffer, Mantel= und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen 
aufgegeben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.