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Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. Gegen Rückgabe dieses Scheins wird der
Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche
nach Ankunft auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren.
() Wegen sonstiger Beförderung von Hunden siehe § 30 Absatz 3 und 88 44 ff.
§ 28.
Mitnahme von Handgepäck in die Personenwagen.
(1) Kleine, leicht tragbare Gegenstände können, sofern sie die Mitreisenden nicht durch
ihren Geruch oder auf andere Weise belästigen und nicht Zoll-, Steuer= oder Polizeivor=
schriften entgegenstehen, in den Personenwagen mitgeführt werden. Für solche in den Wagen
mitgenommene Gegenstände werden Gepäckscheine nicht ausgegeben; sie sind von den Reisenden
selbst zu beaufsichtigen.
() Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden vierter Klasse auch die Mitführung
von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken und Kiepen, sowie von
ähnlichen Gegenständen, welche Fußgänger mit sich führen, gestattet.
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Stationsvorsteher.
§ 29.
Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände.
(1) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise Schaden
verursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe
und dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
(2) Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenom-
menen Gegenstände zu überzeugen.
() Der Zuwiderhandelnde haftet für allen aus der Uebertretung des obigen Verbotes
entstehenden Schaden und verfällt außerdem in die durch die bahnpolizeilichen Vorschriften
bestimmte Strafe.
() Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von
Handmunition gestattet.
(0) Der Lauf eines mitgeführten Gewehres muß nach oben gerichtet sein.
IV.
Beförderung von Reisegepäck.
8 30.
Begriff des Reisegepäcks.
(1) Als Reisegepäck kann in der Regel nur das, was der Reisende zu seiner Reise
bedarf, namentlich Koffer, Mantel= und Reisesäcke, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen
aufgegeben werden.