Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

# 13. 71 
§5 27. 
Wird bei einer Distriktsverwaltungsbehörde die Ausstellung eines Wandergewerbe- 
scheines, für welchen die besondere Abgabe nach § 24 gegenwärtiger Verordnung zu entrichten 
ist, oder die Ausdehnung eines solchen einem Ausländer ausgestellten Wandergewerbescheines 
auf den Bezirk der Behörde nachgesucht, so darf die Ausstellung oder Ausdehnung des 
Scheines, auch wenn sonstige Bedenken nicht vorliegen, solange nicht erfolgen, als nicht jene 
Abgabe bezahlt ist. Ausländern ist die Vorausbezahlung der Abgabe für mehrere Verwal- 
tungs= oder Regierungsbezirke nicht zu gestatten. 
Reichsangehörige, welche auf Grund eines von einer nichtbayerischen deutschen Be- 
hörde ausgestellten Wandergewerbescheines in Bayern einen Gewerbetrieb im Umherziehen 
beabsichtigen, für welchen die besonderen Abgaben zu entrichten sind, haben die sie treffende 
besondere Abgabe bei jener Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie das Königreich 
betreten oder den Gewerbebetrieb beginnen wollen, zu erlegen. 
Will der Inhaber eines Wandergewerbescheines später, aber innerhalb des Kalender- 
jahres, für welches der Schein ausgestellt wurde, seinen Gewerbebetrieb weiter ausdehnen, 
so muß er, falls er ein Ausländer ist, bei jener Distriktsverwaltungsbehörde, bei welcher er 
um Ausdehnung des Wandergewerbescheines nachsucht, außerdem aber bei einer beliebigen 
Distriktsverwaltungsbehörde die Differenz nachbezahlen, welche zwischen der bereits entrichteten 
und der für den größeren Bezirk bestimmten Abgabe besteht. 
In dem Wandergewerbescheine ist in jedem einzelnen Falle vorzumerken, für welchen 
Bezirk oder für welche Bezirke und in welchem Betrage die besondere Abgabe entrichtet oder 
nachbezahlt wurde. 
Bezüglich der Verpflichtung der Behörden, sich vor Ausstellung oder Ansdehnung der 
Wandergewerbescheine über die erfolgte Bezahlung der Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 
10. März 1879 und der Kreis-, Distrikts= und Gemeindeumlagen zu vergewissern, bewendet 
es bei den einschlägigen Bestimmungen. 
Zu § 55a. 
§ 28. 
Zur Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Gewerbebetriebes im Umher- 
ziehen und des Gewerbebetriebes der in § 42 b bezeichneten Personen an Sonn= und Fest- 
tagen sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Polizeidirektion, zuständig. 
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