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§5 27.
Wird bei einer Distriktsverwaltungsbehörde die Ausstellung eines Wandergewerbe-
scheines, für welchen die besondere Abgabe nach § 24 gegenwärtiger Verordnung zu entrichten
ist, oder die Ausdehnung eines solchen einem Ausländer ausgestellten Wandergewerbescheines
auf den Bezirk der Behörde nachgesucht, so darf die Ausstellung oder Ausdehnung des
Scheines, auch wenn sonstige Bedenken nicht vorliegen, solange nicht erfolgen, als nicht jene
Abgabe bezahlt ist. Ausländern ist die Vorausbezahlung der Abgabe für mehrere Verwal-
tungs= oder Regierungsbezirke nicht zu gestatten.
Reichsangehörige, welche auf Grund eines von einer nichtbayerischen deutschen Be-
hörde ausgestellten Wandergewerbescheines in Bayern einen Gewerbetrieb im Umherziehen
beabsichtigen, für welchen die besonderen Abgaben zu entrichten sind, haben die sie treffende
besondere Abgabe bei jener Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie das Königreich
betreten oder den Gewerbebetrieb beginnen wollen, zu erlegen.
Will der Inhaber eines Wandergewerbescheines später, aber innerhalb des Kalender-
jahres, für welches der Schein ausgestellt wurde, seinen Gewerbebetrieb weiter ausdehnen,
so muß er, falls er ein Ausländer ist, bei jener Distriktsverwaltungsbehörde, bei welcher er
um Ausdehnung des Wandergewerbescheines nachsucht, außerdem aber bei einer beliebigen
Distriktsverwaltungsbehörde die Differenz nachbezahlen, welche zwischen der bereits entrichteten
und der für den größeren Bezirk bestimmten Abgabe besteht.
In dem Wandergewerbescheine ist in jedem einzelnen Falle vorzumerken, für welchen
Bezirk oder für welche Bezirke und in welchem Betrage die besondere Abgabe entrichtet oder
nachbezahlt wurde.
Bezüglich der Verpflichtung der Behörden, sich vor Ausstellung oder Ansdehnung der
Wandergewerbescheine über die erfolgte Bezahlung der Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom
10. März 1879 und der Kreis-, Distrikts= und Gemeindeumlagen zu vergewissern, bewendet
es bei den einschlägigen Bestimmungen.
Zu § 55a.
§ 28.
Zur Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Gewerbebetriebes im Umher-
ziehen und des Gewerbebetriebes der in § 42 b bezeichneten Personen an Sonn= und Fest-
tagen sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Polizeidirektion, zuständig.
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