Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

—  —

70

gegenüber  Inländern  wie  gegenüber  Ausländern  die  Distriktsverwaltungsbehörden  zuständig.
In  München  sind  die  erwähnten  Befugnisse,  soferne  es  sich  um  einen  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  mit  Preßerzeugnissen  handelt,  von  der  Polizeidirektion,  in  allen  übrigen  Fällen
vom  Magistrate  auszuüben.

Die  Ortspolizeibehörde  im  Sinne  des  §  56  Abs.  2  Ziffer  1,  des  §  59  Absatz  1
Ziffer  4  und  des  §  60  b  Absatz  2  der  Gewerbeordnung  ist  in  München  der  Magistrat.
Im  Falle  des  §  60  a  ist  die  Polizeidirektion  zuständig.

Die  Distriktsverwaltungsbehörden  haben  über  die  von  ihnen  ertheilten,  beziehungsweise
  ausgedehnten  Wandergewerbescheine  fortlaufende,  jährlich  abzuschließende  Verzeichnisse
nach  dem  anliegenden  Formular  J  zu  führen.

8  26.

Für  die  Ausstellung  von  Wandergewerbescheinen,  insoweit  solche  nicht  für  das  Auflausen
  von  Waaren,  für  das  Aussuchen  von  Arbeitsbestellungen,  für  das  Anbieten  gewerblicher
  Leistungen  und  für  den  Gewerbebetrieb  nach  S  55  Zisser  4  der  Gewerbcordnung  erforderlich
  erscheinen,  sind  vor  der  Aushändigung  neben  den  gesetzlichen  Gebühren  noch  folgende
besondere  Abgaben  zu  erheben,  und  zwar  wenn  der  Gewerbebetrieb  erstreckt  werden  soll:

a)  auf  eine  Gemeinde  fünf  Mark,

b)  auf  mehrere  Gemeinden  oder  einen  Verwaltungsbezirk  zwölf  Mark,

)  auf  mehrere  Verwaltungsbezirke  oder  einen  Regierungsbezirk  zwanzig  Mark,

d)  auf  zwei  Regierungsbezirke  dreißig  Mark,

e)  auf  drei  Negierungsbezirke  sechs  und  dreißig  Mark,

t)  auf  vier  Regierungsbezirke  zwei  und  vierzig  Mark,

L)  auf  fünf  Regierungsbezirke  acht  und  vierzig  Mark,

h)  auf  sechs  Regierungsbezirke  vier  und  fünfzig  Mark,

i)  auf  sieben  Regierungsbezirke  sechzig  Mark,

k)  auf  das  ganze  Königreich  vier  und  sechzig  Mark.

Das  Staatsministerium  des  Innern  ist  ermächtigt,  für  die  Bewohner  einzelner
Orte  oder  Bezirke,  sowie  für  einzelne  Gegenstände  die  Begünstigung  einer  ermäßigten
Abgabe  eintreten  zu  lassen.

Die  für  Wandergewerbescheine  auf  Grund  vorstehender  Bestimmungen  erhobenen
Abgaben,  welche  für  den  gewerblichen  Unterricht  verwendet  werden,  sind  halbjährig  an  das
Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  einzusenden.