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Beilage l zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1892.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Braumeisters Friedrich Gruber
in Staffelstein gegen den Brauereibesitzer Michael Frank in Bamberg, wegen Forderung, hier den
verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte Bamberg und dem gewerblichen Schieds-
gerichte für die Stadt Bamberg betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen des Braumeisters Friedrich Gruber
in Staffelstein gegen den Brauereibesitzer Michael Frank in Bamberg, wegen Forderung,
hier den verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte Bamberg und dem
gewerblichen Schiedsgerichte für die Stadt Bamberg betreffend, zu Recht:
daß in der vorliegenden Sache die ordentlichen Gerichte zuständig sind.
Gründe.
Der Braumeister Friedrich Gruber trat am 18. August 1890 beim Brauereibesitzer
Michael Frank in Vamberg als Braumeister in Dienst. Nach Vertrag oblag dem Friedrich
Gruber die technische Leitung der Brauerei und die Beaufsichtigung des Arbeitspersonals
auf seine Verantwortlichkeit, wogegen ihm als Honorar ein am ersten jeden Monats fälliger
Betrag von 200 -JA, das Freibier für sich und seine Familie mit täglich mindestens
6 Litern im Preisanschlage von je 22 und der Erlös aus dem Biersatz zustand. Die
Kündigung konnte beiderseits halbjährlich in der Weise erfolgen, daß eine nach dem ersten
eines Monats erklärte Kündigung erst vom ersten des nächsten Monats wirkte. Michael
Frank entließ den Friedrich Gruber schon am 16. Jannar 1891 ohne Kündigung, weil
dieser seinen Posten nicht gehörig ausgefüllt, seinem Arbeitgeber theils selbst, theils durch
das Personal bedeutenden Schaden — insbesondere durch Wegschütten von Tropfbier —
zugefügt und sich sogar an seinem Dienstherrn thätlich vergriffen habe.
Friedrich Gruber, der die Entlassung ohne Kündigung als ungerechtfertigt bezeichnete,
stellte gegen Michael Frank beim gewerblichen Schiedsgerichte Bamberg Klage auf Zahlung
von 1654 66 J Honorar für 7 Monate und von 254 M 66 J Entschädigung
für bislang entgangenes Freibier.
Das Schiedsgericht zog die Sache zur Verhandlung, pflog außer einer Angenscheins-
nahme die Vernehmung von Sachverständigen und Zeugen, namentlich auch über den Um-
stand, wann die letzteren Schädigungen durch Friedrich Gruber vorgekommen und dem
* Ausgegeben zu München den 4. März 1892.