Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Michael  Frank  bekannt  geworden  seien,  und  verkündete  schließlich  am  27.  Januar  1891
den  Beschluß,  daß  sich  das  gewerbliche  Schiedsgericht  für  die  definitive  Sachentscheidung
als  unzuständig  erkläre  und  den  Kläger  —  unter  Außer-Ansatzlassen  der  Kosten  —  auf  den
Rechtsweg  verweise.

Zur  Begründung  ist  im  Wesentlichen  ausgeführt:

Der  Streitfall  sei  aus  §  123  Abs.  1  Ziff.  1  mit  8  der  rev.  R.-Gew.-Ordg.  vom
1.  Juli  1883  zu  beurtheilen.  Von  allen  dem  Friedrich  Gruber  gemachten  Vorwürfen  sei
nur  das  Weggießen  von  Tropfbier  erheblich  und  zeugschaftlich  erwiesen.  Hiezu  müsse  aber
nach  §  123  Abs.  2  l.  c.  feststehen,  daß  das  Weggießen  dem  Michael  Frank  erst  in  der
letzten  Woche  vor  Entlassung  des  Friedrich  Gruber  bekannt  geworden  sei.  Hierüber  sei
durch  primäre  Beweismittel  nichts  bewiesen.  Die  Wahrheit  ließe  sich  höchstens  durch  Eidesauflage
  feststellen,  allein  dieselbe  sei  nach  dem  Ortsstatut  über  Errichtung  des  gewerblichen
Schiedsgerichtes  für  die  Stadt  Bamberg  vom  30.  Mai  1879  unzulässig  und  Friedrich
Gruber  deßhalb  auf  den  Rechtsweg  —  und  zwar  gemäß  des  §  23  Ziff.  2  des  R.-Ger.-Verf.-Ges.
  —  an  das  k.  Landgericht  Bamberg  zu  verweisen.  Der  schiedsgerichtliche  Beschluß
blieb  unangefochten.

Am  1.  pr.  11.  Februar  1891  reichte  Friedrich  Gruber,  der  seit  dem  1.  Februar
1891  als  Braumeister  bei  einem  Brauereibesitzer  in  Staffelstein  mit  einem  Monatsgehalt
von  angeblich  nur  100  -X¾  eingetreten  war,  durch  den  Rechtsamwalt  Dietz  in  Bamberg
gegen  Michael  Frank  beim  k.  Landgerichte  Bamberg  Klage  auf  Schadloshaltung  ein.

Die  Zustellung  der  Klage  an  Michael  Frank  erfolgte  noch  im  Februar  1891.  Das
k.  Landgericht  Bamberg  zog  die  Klage  zur  Verhandlung,  wobei  der  Vertreter  des  mittlerweile
  in  Staffelstein  am  7.  April  1891  ausgestandenen  Friedrich  Gruber  unterm  6.  Mai
1891  folgende  Anträge  stellte:

primär:  den  Michael  Frank  kostenfällig  für  schuldig  zu  erkennen,  an  Friedrich  Gruber
200  J  Honorar  für  den  Monat  Jannar  1891  sammt  5%  Zinsen  hieraus  seit  1.  Februar
1891  und  17  J  60  =  Entschädigung  für  das  Freibier,  ferner  200  -X  Honorardifferenz
für  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  1.  April  1891,  800  JTMX  für  die  Zeit  vom  1.  April
bis  1.  August  1891  und  1  32  J  Freibier-Entschädigung  für  jeden  Tag  zu  bezahlen,

eventuell  aus  dem  Gesichtspunkte  einer  Anerkennungsklage  den  Michael  Frank  kostenfällig
  für  schuldig  zu  erkennen,  an  Friedrich  Gruber  außer  den  ersterwähnten  drei  Posten
zu  200  MA  mit  5%  Zinsen,  17  /  60  J  und  200  „4  auch  noch  auf  die  Zeit  vom
1.  April  bis  1.  August  1891  im  Falle  der  Stellenlosigkeit  des  Friedrich  Gruber
monatlich  200  -4  Honorar  und  täglich  1  -4  32  J  Freibier-Entschädigung,  im  andern
Falle  aber  die  Differenz  zwischen  dem  beim  Michael  Frank  bezogenen  Honorar  und  dem