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Michael Frank bekannt geworden seien, und verkündete schließlich am 27. Januar 1891
den Beschluß, daß sich das gewerbliche Schiedsgericht für die definitive Sachentscheidung
als unzuständig erkläre und den Kläger — unter Außer-Ansatzlassen der Kosten — auf den
Rechtsweg verweise.
Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:
Der Streitfall sei aus § 123 Abs. 1 Ziff. 1 mit 8 der rev. R.-Gew.-Ordg. vom
1. Juli 1883 zu beurtheilen. Von allen dem Friedrich Gruber gemachten Vorwürfen sei
nur das Weggießen von Tropfbier erheblich und zeugschaftlich erwiesen. Hiezu müsse aber
nach § 123 Abs. 2 l. c. feststehen, daß das Weggießen dem Michael Frank erst in der
letzten Woche vor Entlassung des Friedrich Gruber bekannt geworden sei. Hierüber sei
durch primäre Beweismittel nichts bewiesen. Die Wahrheit ließe sich höchstens durch Eides-
auflage feststellen, allein dieselbe sei nach dem Ortsstatut über Errichtung des gewerblichen
Schiedsgerichtes für die Stadt Bamberg vom 30. Mai 1879 unzulässig und Friedrich
Gruber deßhalb auf den Rechtsweg — und zwar gemäß des § 23 Ziff. 2 des R.-Ger.-
Verf.-Ges. — an das k. Landgericht Bamberg zu verweisen. Der schiedsgerichtliche Beschluß
blieb unangefochten.
Am 1. pr. 11. Februar 1891 reichte Friedrich Gruber, der seit dem 1. Februar
1891 als Braumeister bei einem Brauereibesitzer in Staffelstein mit einem Monatsgehalt
von angeblich nur 100 -X¾ eingetreten war, durch den Rechtsamwalt Dietz in Bamberg
gegen Michael Frank beim k. Landgerichte Bamberg Klage auf Schadloshaltung ein.
Die Zustellung der Klage an Michael Frank erfolgte noch im Februar 1891. Das
k. Landgericht Bamberg zog die Klage zur Verhandlung, wobei der Vertreter des mittler-
weile in Staffelstein am 7. April 1891 ausgestandenen Friedrich Gruber unterm 6. Mai
1891 folgende Anträge stellte:
primär: den Michael Frank kostenfällig für schuldig zu erkennen, an Friedrich Gruber
200 J Honorar für den Monat Jannar 1891 sammt 5% Zinsen hieraus seit 1. Februar
1891 und 17 J 60 = Entschädigung für das Freibier, ferner 200 -X Honorardifferenz
für die Zeit vom 1. Februar bis 1. April 1891, 800 JTMX für die Zeit vom 1. April
bis 1. August 1891 und 1 32 J Freibier-Entschädigung für jeden Tag zu bezahlen,
eventuell aus dem Gesichtspunkte einer Anerkennungsklage den Michael Frank kosten-
fällig für schuldig zu erkennen, an Friedrich Gruber außer den ersterwähnten drei Posten
zu 200 MA mit 5% Zinsen, 17 / 60 J und 200 „4 auch noch auf die Zeit vom
1. April bis 1. August 1891 im Falle der Stellenlosigkeit des Friedrich Gruber
monatlich 200 -4 Honorar und täglich 1 -4 32 J Freibier-Entschädigung, im andern
Falle aber die Differenz zwischen dem beim Michael Frank bezogenen Honorar und dem