Der angeregte Kompetenzkonflikt wurde vom k. Landgerichte Bamberg vorschriftsmäßig
instruirt und kamen, nachdem in gesetzlicher Frist Deukschriften dort nicht eingelausen waren,
die Akten hieher in Vorlage.
Nachträglich lief noch ein Schreiben des Stadtmagistrates Bamberg vom 7. Jannar
1892 ein, wornach das gewerbliche Schiedsgericht für die Stadt Bamberg gemäß des Gesetzes
vom 29. Juli 1890 modifizirt und an dessen Stelle seit August 1891 ein Gewerbegericht
errichtet wurde.
Nach Aufruf der Sache in heutiger öffentlicher Sitzung, wozu sich Seitens der richtig
geladenen Parteien Niemand eingefunden hat, erstattete der ernannte Berichterstatter Vortrag
über den Sachverhalt.
Der k. Oberstaatsamwalt stellte den motivirten Antrag, auszusprechen, daß in dieser
Sache die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
Die richterliche Würdigung der Sache führt dahin, daß im jetzigen Falle die Voraus-
setzungen eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem k. Landgerichte Bamberg als
einem ordentlichen Gerichte und dem früheren gewerblichen Schiedsgerichte für die Stadt
Bamberg als einer Verwaltungsbehörde im Sinne des Art. 22 des bayer. Kompetenzkonflikts-
Gesetzes vom 18. August 1879 bestehen.
Die Frage nämlich, ob das gewerbliche Schiedsgericht Bamberg etwa ein Gericht und
keine Verwaltungsbehörde war, ist zu verneinen.
Seuffert, Archiv Bd. 28 Nr. 156, Bd. 33 Nr. 160.
Entsch. des R.-G. Bd. 2 S. 63, Bd. 12 S. 61.
Erk. des bayer. Gerichtshofes für Komp.-Koufl. vom 29. Dezember 1888, Ges.= u.
V.-Bl. 1889 Beilage 1 S. 5.
Gegen die Eigenschaft desselben als eines Gerichtes spricht insbesondere die Erwägung,
daß es an Stelle der zunächst berufenen Gemeindebehörde Bamberg gemäß des § 120a der
rev. R.-Gew.-Ordg. ortsstatutarisch mit der Vorentscheidung der bezüglichen Gewerbsstreitigkeiten
betraut wurde, wobei der gesetzliche Vorbehalt „der Berufung auf den Rechtsweg“
darauf hindeutet, daß die Vorentscheidungen der gewerblichen Schiedsgerichte nicht auf dem
Rechtsweg, sondern auf dem Verwaltungsweg ergehen.
Die Entscheidung vom 27. Jannar 1891 war als von einer Verwaltungsbehörde
ausgegangen — überhaupt mit einem Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar.
Landmann, Gew.-Ordg. S. 383 Note 6,
Engelmann, Gew.-Ordg. S. 286 Note 6,
während jene des k. Landgerichtes Bamberg durch die Zurückziehung der an das k. Ober-
landesgericht Bamberg eingereichten Berufung die Rechtskraft beschritten hat. Eine beider-
seitige Unzuständigkeits = Erklärung liegt nach dem Inhalt der Entscheidungen zweifellos vor.