Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Festgesetzter 
Cap. Vortrag Betrag 
— 4 x-. 
l 
II. Abschnitt. 
rrrei 6 Einnahmen. 
I. Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus Centralfonds für Erziehung und Bildung. 
1| Fsolirte Lateinschulen. 
Tit. 1. Die auf speziellen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhenden Fun. 
dationsbeiträge — — 
Tit. 2. Aus der Kreisschuldotation . 2576 32 
Tit. 3. Pensionen für quiescirte Suddienlehrer und Stydienlehrers- Nelikten — — 
Summa § 1 7576 3 
2| Gewerblich technische Schulen ..... — —- 
Sunum1§2 -— — 
31 Deutsche Schulen. 
Tit. 1. Auf schtellen Rechtstiteln und Vewilligungen beruhende Fundations- 
beiträge . 15 651 03 
Tit. 2. Leistungen für ständige Bauansgaben 97 69 
Tit. 3. Budgetmäßige Kreisschuldotatio 76 018 10 
Tit. 4. Zur Ergänzung des Einkommens der Schullehrer nach dem Ge- 
setze vom 10. November 1861 die früheren Kongrual-Ergänzungszuschüsse 16 417 80 
Tit. 5. Zur Aufbesserung des Einkommens der wirklichen Schullehrer, 
der Verweser und weltlichen Lehrerinnen, sowie der Schulgehilfen 136 638 49 
Tit. 6. Zur Gewährung einer Zulage von je 90 X an alle Schulver- 
weser, weltliche Lehrerinnen und Schulgehilfern . 74160 M— 
Tit. 7. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen nach den Willigungen 
in den Budgets der XIX. und XXlI. Finanzperioden für die wirklichen 
Schullehrer à 90.X nach 5, 10, 13, 15, 20 und je weiteren 5 Dienst- 
jahren von der erstandenen Seminarschlußprüfung, dann für die 
ständigen Verweser, weltlichen Lehrerinnen und Verweserinnen à 72 - 
nach 5 und von 45 „X nach 10, 13, 15, 20 und je weiteren 5 Jahren 
von dem bezeichneten Zeitpunkt an gerechner 585 010 4 37-t — — 
Tit. 8. Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Schullehrer, * bereits 
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiescirt worden sind 
300 A— — — 
Tit. 9. Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur Unterstügung dienst. i 
unfähig gewordener Schullehrer . . 157 680 — 
Tit. 10. Unterstützungsbeiträge für Schullehrersrelikten: # 
a) nach der in der XX. Finanzperiode festgesetzten Norm (240.A . 
für eine Wittwe, 130 A für eine Doppelwaise und. 100 für 
eine einfache Waise) . ·. Jä—J — — 
b) für dürftige, dem ünterstützungsalter #nwachsenl 1 10 n 2 000 — 
Tit. 11. Zur Anordnung anßerordentlicher Schulvisitationen 1715.— 
Summa § 3 777 880 . F G 406 218 11 
Summa Cap. I A 777 880 ¼ 37 408 794 43
	        
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