Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Festgesetzter 
Cap. Vortrag Betrag 
# 
II. Abschnitt. 
Urei — Einnuahmen. 
J. Zuschüsse aus der Staatskasse. 
A. Zuschüsse aus Centralfonds für Erziehung und Bildung. r 
1#8 solirte Lateinschulen. 
Tit. 1. Die auf speziellen Nechtstiteln und Vewilligungen beruhenden 
Fundationsbeiträge . — 
Tit. 2. Aus der Kreisschuldotation — 
Tit. 3. Pensionen für quiescirte Studienlehrer und Snodieulehrers= Nelikten — 
Summa § 1 — — 
2Gewerblich technische Schulen. 
Für die Realschule in Kulmbach 1229 74 
E 
  
  
Summa § 2 
Deutsche Schulen. 
Tit. 1. Auf speziellen Rechtstiteln und Bewilligungen beruhende Funda- 
tionsbeiträge . 
Tit. 2. Leistungen für ständige Bauausgaben .. L— 
Tit. 3. Budgetmäßige Kreisschuldotation. (Hievon 15 od im außer- 
ordentlichen Etat). 
Tit. 4. Zur Ergänzung des Einkommens der Schullehrer nach dem Gesetze 
vom 10. November 1861 die früheren Kongrual.Ergänzungszuschüsse 
Tit. 5. Zur Aufbesserung des Einkommens der wirklichen Schullehrer, der 
Verweser und weltlichen Lehrerinnen, sowie der Schulgehilfen . 
UtbImGewalnnngeinerZulagevonje90.-Lanalle Schnlveuveser, 
weltlicheKehrernntennndSchnlgchtlfen....40Jä-—«J 
Tit.7. Zur Gewährung von Dienstalterszulagen nach den ungen 
in den Budgets der XIX. und XXI. Finanzperioden für die wirklichen 
Schullehrer à 90 „X nach 5, 10, 13, 15, 20 und je weiteren 5 Dienst- 
jahren von der erstandenen Seminarschlußprüfung, dann für die ständigen 
Verweser, weltlichen Lehrerinnen und Verweserinnen à 72 X nach 5 
und von 45 A nach 10, 13, 15, 20 und je weiteren ? Jahren von 
dem bezeichneten Zeitpunkt an gerechnte 254 A. 50 
Tit. 8. Zur Unterstützung dienstunfähiger älterer Sunheen die bereits 
vor dem Entstehen der gesetzlichen Kreisvereine quiescirt worden sind 
Tit. 9. Zuschuß an den gesetzlichen Kreisverein zur 2 “ 
unfähig gewordener Schullehrer 
Tit. 10. Unterstützungsbeiträge für die Schullehrersrelukten: 
a) nach der in der XX. Finanzperiode festgesetzten Norm (240 ¾ für 
eine Wittwe, 130 M. für eine Doppelwaise und 1000 für eine 
einfache Waisse . 
  
1 229 171 
17 832 49 
  
125 017 37 
5 304 — 
137 383 54 
60 160 —
	        
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