8
beiden Schiffe den Bug, den Mast und den Kamin des andern mit seinem Bug, Mast und
Kamin, in einer Linie oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden
Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen Schiffes zu sehen sind.
3. Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so krenzen, daß dadurch Gefahr des Zu-
sammenstoßes entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das
andere an seiner rechten Seite hat.
4. Wenn ein Dampfsschiff und ein Segelschiff in solcher Richtung fsahren, daß für sie
die Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so must das Dampfschiff dem Segelschiffe aus
dem Wege gehen.
Damnfschiffe haben sich unter allen Umständen, namentlich bei stürmischer Witterung,
von Segelschiffen und kleinen oder schwer beladenen Fahrzeugen derart entfernt zu halten
und nöthigenfalls die Maschine abzustellen, daß für diese Fahrzeuge beim Vorüberfahren
durch den Wellenschlag keine Gefahr entsteht.
Den in die Häfen ein-, beziehungsweise aus denselben auslaufenden Dampfschiffen
müssen Gondeln und andere kleine Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem Wege gehen.
5. Jedes Dampsschiff, welches einem Schiff in gefahrdrohender Weise nahekommt, muß
die Fahrt vermindern oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen.
Tritt dieser Fall bei zwei Dampfschiffen ein, so hat dasjenige derselben, welches die
Gefahr zuerst wahrnimmt, das andere Dampfschiff durch Abgabe des Alarmsignales mit der
Dampfpfeise auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, welches Signal von dem
anderen Dampsschiffe sofort zu erwidern ist.
In gleicher Weise hat ein Dampsschiss, wenn es sich in gefahrdrohender Weise einem
Segelschiffe, Fischerkahn, einer Gondel u. dergl. nähert, diese Fahrzeuge durch das Alarm-
signal mit der Dampfpfeise auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Das Segelschiff, wenn
es die Gefahr früher bemerken sollte, als das sich nähernde Dampsschiff, ist ebenfalls ver-
pflichtet, mittels des Alarmsignales mit dem Nebelhorne die Aufmerksamkeit des Dampf-
schiffes wachzurufen.
6. Wenn ein Dampsschiff während der Fahrt manöorirunfähig wird, so hat dasselbe
den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen Umstand durch das in der
Signalordnung hiefür vorgesehene Signal bekaunt zu geben.
7. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zu-
sammenstoßes entsteht, so muß eines von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben,
ausweichen, nämlich:
a) Ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung)
fährt, muß einem mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) fahrenden Schiffe aus
dem Wege gehen;