Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

8 
beiden Schiffe den Bug, den Mast und den Kamin des andern mit seinem Bug, Mast und 
Kamin, in einer Linie oder nahezu in einer Linie sieht und wenn bei Nacht jedes der beiden 
Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des anderen Schiffes zu sehen sind. 
3. Wenn die Kurse zweier Dampfschiffe sich so krenzen, daß dadurch Gefahr des Zu- 
sammenstoßes entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das 
andere an seiner rechten Seite hat. 
4. Wenn ein Dampfsschiff und ein Segelschiff in solcher Richtung fsahren, daß für sie 
die Gefahr des Zusammenstoßes entsteht, so must das Dampfschiff dem Segelschiffe aus 
dem Wege gehen. 
Damnfschiffe haben sich unter allen Umständen, namentlich bei stürmischer Witterung, 
von Segelschiffen und kleinen oder schwer beladenen Fahrzeugen derart entfernt zu halten 
und nöthigenfalls die Maschine abzustellen, daß für diese Fahrzeuge beim Vorüberfahren 
durch den Wellenschlag keine Gefahr entsteht. 
Den in die Häfen ein-, beziehungsweise aus denselben auslaufenden Dampfschiffen 
müssen Gondeln und andere kleine Schiffe auf entsprechende Entfernung aus dem Wege gehen. 
5. Jedes Dampsschiff, welches einem Schiff in gefahrdrohender Weise nahekommt, muß 
die Fahrt vermindern oder, wenn nöthig, stoppen und rückwärts gehen. 
Tritt dieser Fall bei zwei Dampfschiffen ein, so hat dasjenige derselben, welches die 
Gefahr zuerst wahrnimmt, das andere Dampfschiff durch Abgabe des Alarmsignales mit der 
Dampfpfeise auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen, welches Signal von dem 
anderen Dampsschiffe sofort zu erwidern ist. 
In gleicher Weise hat ein Dampsschiss, wenn es sich in gefahrdrohender Weise einem 
Segelschiffe, Fischerkahn, einer Gondel u. dergl. nähert, diese Fahrzeuge durch das Alarm- 
signal mit der Dampfpfeise auf die Gefahr aufmerksam zu machen. Das Segelschiff, wenn 
es die Gefahr früher bemerken sollte, als das sich nähernde Dampsschiff, ist ebenfalls ver- 
pflichtet, mittels des Alarmsignales mit dem Nebelhorne die Aufmerksamkeit des Dampf- 
schiffes wachzurufen. 
6. Wenn ein Dampsschiff während der Fahrt manöorirunfähig wird, so hat dasselbe 
den in gefahrdrohender Weise sich nähernden Schiffen diesen Umstand durch das in der 
Signalordnung hiefür vorgesehene Signal bekaunt zu geben. 
7. Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zu- 
sammenstoßes entsteht, so muß eines von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, 
ausweichen, nämlich: 
a) Ein Segelschiff, welches mit vollem Winde (jedoch nicht in der Kielrichtung) 
fährt, muß einem mit Seitenwind (gestreckten Schnüren) fahrenden Schiffe aus 
dem Wege gehen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.