Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

8 15. 
Motorenboote (vergleiche 87) sind hinsichtlich der Lichterführung, der Ausweichregeln 
und der Signalgebung den Dampfschiffen gleichgestellt, mit der Maßgabe, daß zur Abgabe 
der Signale eines der vorgeschriebenen akustischen Signalmittel (Pfeise oder Horn) genügt. 
Für kleine Dampfboote genügt eine einfache Dampfpfeife. 
Bei kleinen Motoren= und Dampfbooten kann das Buglicht niedriger, als im § 10, 
Ziffer 1 a vorgeschrieben ist, angebracht und auch mit den Seitenlichtern in einem Gehäuse 
vereinigt werden. 
C. Schlußbestimmungen. 
8 16. 
Die vorstehenden Vorschriften treten am 1. März 1893 in Kraft. 
Mit demselben Zeitpunkte treten die Bestimmungen der Art. 2 Abs. 2—5, Art. 8, 9, 
13 Abs. 2 und 3, dann Art. 16 und 17 Abs. 2 der Schifffahrts= und Hafenordnung für 
den Bodensee vom 22. September 1867 außer Wirksamkeit. 
Uebertretungen der vorstehend unter A und B enthaltenen Vorschriften unterliegen nach 
Art. 3 Ziffer 10 lit. b des Gesetzes vom 10. Angust 1879 zur Ausführung der Reichs- 
strafprozeßordnung und Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des 
Wassers einer Geldstrafe bis zu 180 Mark oder einer Haftstrafe bis zu einem Monat. 
München, den 24. Dezember 1892. 
Arhr. v. Trailsheim. Frhr. u. Feilitzsh. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff.
	        
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