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1.
Waffen-Prüfungs-Anstalten werden bei den Artilleriedepots München, Germersheim
und Würzburg, sowie bei der Gewehrfabrik Amberg errichtet.
2.
Die Anstalten führen die Bezeichnung „K. B. Waffen-Prüfungs-Anstalt“ unter Bei-
setzung des Namens ihres Sitzes.
3.
Vorstand einer Waffen-Prüfungs-Anstalt ist der Präses der Handwaffen-Revisions-
Commission des bezüglichen Artillerie-Depots bezw. der Unterdirektor der Gewehrfabrik.
Zur Stellvertretung bezw. Unterstützung stehen den Vorständen der Waffen-Prüfungs-=
Anstalten die Mitglieder der einschlägigen Revisions-Commissionen, zur Prüfung der Läufe 2c.
die Zeughausbüchsenmacher bezw. ein Revisionsbeamter der Gewehrfabrik zur Verfügung.
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Die Waffen-Prüfungs-Anstalten bethätigen den schriftlichen bezw. mündlichen Verkehr
mit den Einsendern von Waffen 2c. selbstständig und werden mit den erforderlichen Dienst-
siegeln ausgestattet.
6.
Gesuche, die sich auf die Prüfung von Handfeuerwaffen beziehen, sind an eine der
vorgenannten vier Anstalten, deren Wahl den Einsendern freigestellt ist, zu richten.
6.
Für die Vornahme von Waffen-Prüfungen setzen die Waffen-Prüfungs-Anstalten je
nach Bedarf bestimmte Tage im Monat bezw. in der Woche fest, welche jeweils durch
Ausschreibung öffentlich bekannt gegeben werden. In diese Ausschreibungen sind auch die
Termine zur vorgängigen Einsendung der zu prüfenden Waffen rc. aufzunehmen.
Allenfallsige Aenderungen der Prüfungstermine werden den Einsendern von Waffen
durch die Anstalten mitgetheilt.
7.
Bei der Zurückgabe der geprüften Waffen rc. werden den Einsendern von den Waffen-
Prüfungs-Anstalten die an den Waffen etwa bemerkten Mängel, welche eine nochmalige
Beschußprobe bedingen, mitgetheilt (§ 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes).
8.
Die Einsender von Waffen haben die den Anstalten durch die Waffenprüfungen
erwachsenden Kosten nach Maßgabe des nachfolgenden Gebühren-Tarifs zu erstatten, sowie
außerdem die Kosten für Porto, Hin= und Rücksendung der Waffen zu vergüten.