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6. Zu Artikel 7.
76 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871: Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins.
a) Denjenigen Invaliden, welche am 1. April 1893 die Zulage für Nichtbenutzung
des Civilversorgungsscheins gemäß des § 76 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 bezw.
des § 12 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874 bezogen haben oder gegenwärtig beziehen,
ist diese Zulage vom 1. April 1893 ab in der Höhe von 12 Mark monatlich zu bewilligen,
soferne sie (Art. 22) am Kriege 1870/71 oder an einem Kriege vor 1870/71 theilgenommen
haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische Aktion oder durch Seereisen invalide
geworden sind (Marine) und soferne sie nicht im Genuße einer Verstümmelungszulage (8 72
des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871) sich befinden. (Vergl. Ziffer 12 Absatz 3.)
b) Für Neuanerkennungen nach dem I. April 1893 ist zu beachten:
1. Die Zulage ist fortan in Höhe von 12 Mark monatlich zuständig, neben dem Be-
zuge einer Verstümmelungszulage (§ 72 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871)
aber nur in Höhe von 9 Mark.
Das bieherige Erforderniß, wonach die Epilepsie oder das anderweite die Untauglich-
keit zur Verwendung im Civildienst bedingende Leiden durch Dienstbeschädigung
verursacht sein mußte, fällt weg.
Deßgleichen fällt weg die bisherige Vorschrift, wonach die Zulage bei anerkannter
dauernder Ganzinvalidität nur gewährt werden durfte, wenn beim Ausscheiden aus
dem aktiven Dienste Untauglichkeit für den Civildienst vorgelegen hatte. — An die
Stelle dieser Vorschrift tritt die neue Festsetzung, nach welcher die Zulage —
unter Voraussetzung des gesetzlichen Anspruches auf den Cidilversorgungsschein —
zuständig ist „für den Fall, daß die Unfähigkeit zur Verwendung im Civildienst
in den Zeitraum eines Jahres entweder nach der Anerkennung des Anspruchs auf
den Ciovilversorgungsschein oder nach der erfolgten Aushändigung desselben sich
ergibt.“ —
Für invalide Unterosffiziere, welche den Schein schon vor ihrem Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst auf Grund zwölfjähriger Dienstzeit erhalten haben, beginnt die einjährige
Frist für den Nachweis der Untauglichkeit für den Civildienst mit dem Tage des Aus-
scheidens aus dem aktiven Militärdienst.
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& 11 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874: Anstellungsentschädigung.
Die neue Frist von einem Jahre zur Wahl des Civilversorgungsscheins an Stelle der
Anstellungsentschädigung gilt nur für Neuanerkennung von Invaliden aus dem Kriege 1870/71
nach dem 1. April 1893.