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834.
Die Prüfung dauert in jeder Abtheilung fünf Tage; zwischen beiden Abtheilungen findet
eine Unterbrechung von einigen Tagen statt. «
Den Kandidaten werden in jeder Abtheilung neun Probeaufgaben, darunter je ein größerer
praktischer Fall vorgelegt, welche in bestimmter Zeit unter Klaufur und Aussicht zu be-
arbeiten sind.
§ 35.
Die Bestimmung der Probeaufgaben erfolgt durch die Staatsministerien. Für die-
jenigen Kandidaten, welche sich in der Pfalz der II. Prüfung unterziehen, kann die Be-
stimmung der Probeaufgaben aus dem pfälzischen bürgerlichen Rechte sowie des praktischen
Falles, wenn derselbe aus dem Gebiete des Landescivilrechts entnommen wird, dem Ober-
landesgerichte Zweibrücken, die Bestimmung des praktischen Falles aus dem Gebiete der
inneren Verwaltung sowie die Bestimmung der Probeaufgaben aus dem katholischen und
protestantischen Kirchenrecht der Regierung der Pfalz übertragen werden.
8 36.
Der Gebrauch gedruckter und geschriebener Hilfsmittel ist gestattet.
Das Zusammenarbeiten mehrerer Kandidaten, sowie die Benützung auswärts oder von
anderen gefertigter Bearbeitungen der gestellten Aufgaben ist verboten.
§ 37.
Die Censur der gelieferten Arbeiten wird besonderen Rommissionen übertragen, welche
für die Probearbeiten der I. Abtheilung bei den Oberlandesgerichten, für die Probearbeiten
der II. Abtheilung bei den Kreisregierungen gebildet werden.
Für die Censur der Bearbeitungen einzelner Probeaufgaben, insbesondere der praktischen
Fälle können auch Kommissionen aufgestellt werden, welche für die I. Abtheilung aus Mit-
gliedern des Obersten Landesgerichts, für die II. Abtheilung aus Mitgliedern des Ver-
waltungsgerichtshofes bestehen.
Die Zahl der Censurkommissionen und die Mitglieder derselben werden alljährlich durch
Ministerialentschließung bestimmt.
§ 38.
Bei der Censur haben vier Noten zur Anwendung zu kommen:
1 — ausgezeichnet,
II — sehr gut,
III — gut,
IV = ungureichend.