Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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können nur noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. Bis zur Wiederholung der Prüfung 
haben dieselben den Vorbereitungsdienst bei Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Rechts- 
anwälten fortzusetzen. 
§ 44. 
Kandidaten, welche vor Ablegung der ersten Prüfung ihrer Militärpflicht Genüge leisten 
und mit Rücksicht hierauf erst im fünften Jahre nach Absolvirung des Gymnasiums sich 
der ersten Prüfung unterziehen, sowie Kandidaten, welche nach Ablegung der ersten Prüfung 
ihrer Militärpflicht Genüge leisten und infolge hievon erst im vierten Jahre nach Bestehung 
der ersten Prüfung sich der zweiten Prüfung unterziehen, sind nach bestandener zweiter 
Prüfung auf Ansuchen in die Reihenfolge der im vorhergegangenen Jahre Geprüften ein- 
zustellen. 
In gleicher Weise dürfen Kandidaten behandelt werden, welche durch Krankheit an 
der rechtzeitigen Ablegung oder Vollendung der ersten oder zweiten Prüfung gehindert waren. 
§ 45. 
Die Staatsministerien der Justiz, des Innern beider Abtheilungen und der Finanzen 
werden mit dem Vollzug dieser Verordnung sowie mit der Erlassung der hiefür erforder- 
lichen Vorschriften beauftragt und zur Ertheilung der etwa veranlaßten Dispensationen 
ermächtigt. 
8 46. 
Die §§5 2—18 dieser Verordnung treten erst für die im Jahre 1894 abzuhaltende 
erste Prüfung, die übrigen Bestimmungen sofort in Wirksamkeit. 
Gegeben zu München, den 12. Juli 1893. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. Erhr. u. Leonrod. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär, 
Ministerialrath Petri.
	        
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