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Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist
im übrigen das militärische Bedürfniß maßgebend.
Gesetz vom 26. Mai 1893. Art. 11 § 1.
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzvertheilung
nicht statt.
8653.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
. Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des §52 aufzu-
stellende Ersatzvertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung.
Die seitens des Kriegsministeriums aufsgestellte Ministerial-Ersatzvertheilung enthält
außer der Gesammtzahl der aus jedem Armeccorps-Bezirk zu stellenden Rekruten die
Zahl der behufs Ausgleichs für Truppentheile des andern Armeecorps beziehungsweise
für diejenigen Truppentheile abzugebenden Rekruten, welche sich gleichmäßig aus den
beiden Ersatz-Bezirken ergänzen (Heerordnung § 2,).
Diese Ministerial-Ersatzvertheilung für das Königreich Bayern wird vom Kriegsministerium
im Vereine mit dem Königlichen Staatsministerium des Innern den Ersatzbehörden III. Instanz
zugeschlossen. Das Königlich Preußische Kriegsministerium übersendet die Ministerial-Ersatz-
vertheilung dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich Hes-
sischen Ministerium des Innern und der Justiz, dem Reichs-Marine-Amt, sämmtlichen unter-
stellten Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich Hessischen (25.) Division.
. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatz-
vertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maß-
gabe der zur Einstellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die
Armeekorpsbezirke vertheilt.
Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe §54,,
8 Da.
Korps-Ersatzvertheilung.
. Die Generalkommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der III. Instanz fun-
girenden Civil-Verwaltungsbehörden (§ 2,0) den aus ihrem Bereiche aufzubringenden Er-
satzbedarf auf die Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung) nach dem Verhältniß der in diesen
Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen).
Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Brigade=
bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c.
*) Siehe Anmerlung ä) zu §5211.