eseh und LLW
für das
Königreich BVayern.
26.
München, den 24. Juli 1893.
Inhalt:
Belanutmachung vom 22. Juli 1893, Maßregeln gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betreffend. —
Nöniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adclsmatrisel
des Königreiches.
No. 13463.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Verbreitung der asiatischen Cholera betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Der § # der auf Grund des § 327 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
und des Art. 67 Abs. 2 des Polizeistrafgesetzbuches für den Fall des Ausbruches der
asiatischen Cholera erlassenen Vorschriften vom 3. September 1892 Nr. 14051 — Gesetz-
und Verordnungs-Blatt S. 605 — hat zu lauten:
Familienhäupter und ihre Stellvertreter, in deren Wohnung eine Erkrankung oder ein
Todesfall an Cholera oder choleraverdächtiger Krankheit vorkommt, haben innerhalb drei
Stunden, nachdem die Krankheit zum Ausbruche gekommen ist, der Ortspolizeibehörde An-
zeige zu machen, wenn sie nicht den Kranken vor Ablauf jener Frist in ein zur Aufnahme
von Cholerakranken bestimmtes Lokal gebracht haben.
Auch die Führer von Flußfahrzeugen sind in den unter Abs. 1 bezeichneten Fällen,
wenn solche auf ihren Fahrzeugen eintreten, zur Anzeige im Sinne des Abs. 1 verpflichtet.
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