Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

ch und Verordnungs-Blakt 
für das 
Königreich Bayern. 
29. 
München, den 16. August 1893. 
Iunhyhalt: 
Belanutmachung vom 11. Angust 1893, die Einführung der Vertehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlande 
in Bayern betiressend — Hosdienst Nachricht. — Ordens--Verleihung. — RKöniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Deloration. — Kal. Rumänisches (General Konsfulat für Bayern r. d. Nh. 
  
NXr. 1203 II. 
Bekanntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in 
Bayern betreffend. 
+K. Staatsministerium des fl. Haules und des Acußern. 
Die Bestimmungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1892 Nr. 61) werden in nachstehender Weise abgeändert: 
1. Im ersten Satze der Bestimmung unter Nr. XLVI a Ziffer 2 ist das Wort 
„geaichten“ durch die Worte „richtig zeigenden“ zu ersetzen. 
2. Die Bestimmung unter Nr. XIVII erhält folgende Fassung: 
„Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen, starken Metallgefäßen und 
auf offenen Wagen befördert. In den Monaten April bis Oktober einschließlich 
sind derartige Sendungen von dem Absender mit Decken zu versehen, falls 
nicht die Gefäße in Holzkisten verpackt sind."“ 
Vorstehende Aenderungen treten sosort in Kraft. 
München, den 14. August 1893. 
Erhr. v. Crailsheim. 
Der Generalsekretär, 
stalt dessen: 
Ministerialrath v. Bever. 
54
	        
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