Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

WM30. 289 
6. Die Striche sollen mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen und in Ebenen 
liegen, welche mit der Achse des Meßgefäßes einen rechten Winkel bilden. 
7. Bei Meßgeräthen mit Eintheilung soll diese gleichmäßig sein. 
8. Die Bezeichnungen der Kolben dürfen in Liter oder Kubikcentimeter, also mit 
Liter, 1, oder mit cm geschehen, diejenigen der anderen Meßgeräthe sollen nur in Kubik- 
centimeter, also mit cem ausgeführt sein. Die Inhaltsbezeichnung der Geräthe ohne Ein- 
theilung erfolgt auf der Mitte des Maaßkörpers. 
9. Die Bezifferung der Striche auf den Geräthen mit Eintheilung hat an den rechten 
Enden der Striche nach Kubikcentimeter als Einheit zu geschehen; sie darf entweder nur von 
oben nach unten, oder nur von unten nach oben fortschreiten. Dem die größte Zahl tragenden 
Strich, welcher zugleich der Endstrich bezw. Anfangstrich der Theilung sein soll, ist auch die 
Bezeichnung mit cem beizusetzen. 
10. Ferner ist bei den Meßgeräthen ohne Eintheilung unter der Inhaltsangabe, auf 
Meßgeräthen mit Eintheilung mindestens 15 mm über der Eintheilung die Temperatur, bei 
welcher die Naumgehaltsangaben des Meßgeräthes ihrem Sollwerth entsprechen, in der 
Form + 15° C. aufzuätzen, und es soll durch ein links daneben in gleicher Höhe aufge- 
ätztes E bezw. X, wofür auch Eing. bezw. Ausg. oder Einguß bezw. Ausguß gesetzt werden 
darf, angegeben sein, ob das Geräth auf Einguß oder Ausguß eingerichtet ist. Eine Ge- 
schäftsnummer, Name und Sitz eines Geschäftes und eine Fabrikmarke dürfen den oben- 
erwähnten Angaben gegenüber auf der anderen Seite der Wandung, bei Meßgeräthen mit 
Eintheilung auch in Längsschrift links neben der Theilung, angegeben sein. 
11. Bei allen Meßgeräthen gilt als Ablesungsstelle diejenige, an welcher eine Ebene, 
die man sich durch den tiessten Punkt des Flüssigkeitsmeniskus zur Achse senkrecht gelegt 
denkt, die Wandung an der Seite durchschneidet, auf welcher sich die Strichmarke beziehungs- 
weise die Eintheilung befindet. 
12. Zu= und Abflußrohre, Stöpsel u. s. w. dürfen nicht in den Meßraum selbst 
münden oder hineinreichen; die Abgrenzung messender Räume unmittelbar durch Hähne 
ist unzulässig. Außerhalb des Meßraumes kann dem Meßgeräth die für dessen Zweck 
nothwendige Gestalt und Ausstattung mit Hähnen, Röhren, Erweiterungen u. s. w. 
beliebig gegeben werden. 
13. Die Auslaufspitzen sollen gerade, ihre Wandung bis zur Grenze der noch guten 
Haltbarkeit dünn ausgezogen, ihre Mündung eben und glatt sein. Zulässig ist es, die Spitzen 
an der Mündung etwas einzuziehen. Bei der Bürette nach Gay-Lussac darf die Auslauf- 
spite gegen das Auslaufrohr geneigt und nach unten schräg abgeschliffen sein. 
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