Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

M 30. 291 
S 
ei einem Inhalt von weniger als 10 cem, 13 bis 17 Sekunden, 
ei einem Juhalt von 10 coem bis ausschließlich 50 cem, 16 bis 20 Sekunden, 
ei einem Inhalt von 50 cecm bis ausschließlich 100 ccm, 23 bis 27 Sekunden, 
ei einem Inhalt von 100 cem und mehr, 33 bis 37 Sekunden. 
83. 
Meßgeräthe mit Eintheilung. 
1. Der Gesammtinhalt der mit Eintheilung versehenen Meßgeräthe darf 1 Kubik- 
centimeter bis 1 Liter betragen, jedoch bei den Meßgläsern und Büretten nicht weniger 
als 5 ccm, bei den Büretten und Meßpipetten nicht mehr als 100 coem. 
2. Als Eintheilungen sind zulässig: 
—— 
  
bei einem Gesammtraumgehalt des Meßgeräthes 
von 1 mehr als 2 mehr als 5 mehr als 10 mehr als 50 mehrals 100, mehr als 200 mehr als 
bis 2 ccm bis 5 cem bis 10 cem bis 50 cem bis 100 ccm bis 200 cen bis 500 cem 500 ccm 
1 4% l s 
  
kleinste Theilabschnitte von 
0,01 ccm 0,05 cem 0,05 cem 0,1 cem * n 1 ccm 5 
6 5 cem 
0,02 „ 0,02 „ 0, „ 0, „ 17 “ 2 „ 10 s 10 ccm 
1 11 
  
  
3. Die Abgrenzung des Meßraumes darf nach unten wie nach oben nur durch einen 
Strich erfolgen. Der oberste Theilstrich soll vom oberen Ende des Meßgeräthes bei den 
Meßpipetten um mindestens 100, bei den übrigen um mindestens 50 mm abstehen, ebenso 
der unterste Theilstrich, sofern nicht der Boden des Meßgeräthes den Anfang der Theilung 
bildet, vom unteren Ende bezw. von der beginnenden Verjüngung mindestens 30 mm. 
4. Die Bezifferung erfolgt bei Eintheilung 
a) in 10, 1, 0,1 oder 0,01 ccm an jedem zehnten, 
b) in 2, 0,2 oder 0,02 ccm an jedem fünsten, 
c) in 5, 0,5, 0,05 ccm an jedem zweiten oder zehnten Strich, die bezifferten 
Striche sollen ganz um den Umfang der Meßgeräthe herumgehen, von den 
anderen Strichen sollen die Fünferstriche im Falle a) und, wenn nur jeder 
zehnte Strich beziffert ist, die Einerstriche im Falle c) etwa drei Fünftel des
	        
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