Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Umfanges, alle anderen Striche aber etwa die Hälste des Umfanges ein- 
nehmen. Die nicht ganz herumgehenden Striche sollen ihrer ganzen Länge 
nach sich auf durchsichtigem Glase befinden: etwa zur Erleichterung der Ab- 
lesung dienende Streifen aus undurchsichtigem Glase dürfen hiernach nicht 
breiter sein als ½% des Umfanges. 
5. Der Abstand zweier benachbarter Theilstriche darf nicht mehr als 12 mm und bei 
den Meßgläsern mit Eintheilungen in 5 ccm oder mehr nicht weniger als 2, bei den 
anderen Meßgeräthen nicht weniger als 1 mm betragen. 
§ 1. 
Fehlergrenzen. 
1. Meßgeräthe ohne Eintheilung. 
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler dürfen höchstens betragen 
bei Kolben von 2 Liter Sollraumgehalt auf Ausguß 1 cm, 
„ 1„ „ „ 0,6 
„ „ 0,5 „ 0,3 
„ „ 0,2 „ „ „0,2 
. 0,1 » »»0,2» 
»»,,0,05» ,01» 
bei Kolben auf Einguß die Hälste dieser Werthe, 
bei Vollpipetten von 1 bis einschließlich 2 cem 0,01 cem, 
von mehr als 2 „ » sl0,,(),02 
» »»«10» » 30»0,03 
»,,3(),, » 75»0,()5 
» „ „ 75 „ » 200 „ 0,1 
2. Moßgeräthe mit Eintheilung. 
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler des gesammten Raumgehalts dürfen 
an Büretten und Meßpipetten höchstens betragen 
bei 1 bis einschließlich 2 ccm 0,01 com, 
bei mehr als 2 „ ,, 10«003» 
„ „ „ 10 „ „ 30 „ 0,03 „ 
„ „ „ 30 „ » 50»0,05» 
»50» «100»0,1» 
bei Meßgläsern gleicher Größe auf Einguß das Doppelte, auf Ausguß das Vierfache;
	        
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