Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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der  technischen  Vorarbeiten  und  erfolgten  Feststellung  des  Bauprojekts  (Artikel
  3.),  der  Coͤln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  auf  den  Grund  des  Gesetzes
vom  18.  Juni  1836.  in  Beziehung  auf  die  zwangsweise  Erwerbung  des  Grundes
  und  Bodens  dieselben  Befugnisse  verleihen  und  dieselben  Verpflichtungen
auferlegen,  wie  allen  anderen  im  Großherzogthum  Hessen  konzessionirten  Eisenbahngesellschaften,
  jene  Gesellschaft  auch  hinsichtlich  der  sonstigen,  mit  der  Bauführung
  zusammenhängenden  Verhältnisse  in  keiner  Weise  ungünstiger  behandeln,
  als  die  übrigen  Eisenbahngesellschaften  in  Ihrem  Gebiete.

Artikel  15.

In  Ansehung  der  auf  der  Bahn  anzuwendenden  Fahrzeuge,  einschließlich
  der  Dampfwagen,  ist  man  darüber  einverstanden,  daß  die  von  Einer  der
hohen  Regierungen  zu  veranlassende  Prüfung  genüge,  und  eine  Genehmigung
Seitens  der  anderen  Regierung  nicht  erforderlich  sei.

Artikel  16.

Die  auf  der  im  Großherzogthum  Hessen  belegenen  Bahnstrecke  stationirten
  Aufsichts=  und  Betriebsbeamten  sind  auf  Präsenkation  der  Bahnverwaltung
bei  den  betreffenden  Großherzoglich  Hessischen  Behörden  in  Mlicht  zu  nehmen.

Wenn  die  Großherzogliche  Regierung  aus  polizeilien  Gründen  die  Entfernung
  eines  auf  Ihrem  Gebiete  stationirten  Bahnbeamten  oder  Bediensteten
für  angemessen  erachten  sollte,  so  hat  die  Bahnverwaltung  denselben  auf  geschehene
  Aufforderung  sofort  vom  Dienste  abzuberufen.

Artikel  17.

Die  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft  wird  rücksichtlich  der  innerhalb
des  Großherzogthums  Hessen  belegenen  Bahnstrecken  einer  anderen  Art  der  Besteuerung
  nicht  unterworfen  werden,  als  die  sonstigen  im  Großherzogthum  bestehenden
  Privat-Eisenbahngesellschaften  rücksichtlich  ihrer  Bahnstrecken.

Artikel  18.

Nach  vollendeter  Amortisation  der  Aktien  der  Cöln-Mindener  Eisenbahnesellschaft
  geht  das  Eigenthum  der  auf  Hessischem  Gebiete  gelegenen  Strecken
ger  Coln-Gießener  Eisenbahn  auf  die  Königlich  Preußische  Regierung  über,
welche  sodann  die  mit  diesem  Eigenthum  verbundenen  Verpflichtungen  übernimmt.


Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  behalt  Sich  jedoch  das  Recht  vor,

nach  Ablauf  von  dreißig  Jahren,  vom  Tage  der  Betriebseröffnung  an  gerechnet,