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der technischen Vorarbeiten und erfolgten Feststellung des Bauprojekts (Artikel
3.), der Coͤln-Mindener Eisenbahngesellschaft auf den Grund des Gesetzes
vom 18. Juni 1836. in Beziehung auf die zwangsweise Erwerbung des Grundes
und Bodens dieselben Befugnisse verleihen und dieselben Verpflichtungen
auferlegen, wie allen anderen im Großherzogthum Hessen konzessionirten Eisenbahngesellschaften,
jene Gesellschaft auch hinsichtlich der sonstigen, mit der Bauführung
zusammenhängenden Verhältnisse in keiner Weise ungünstiger behandeln,
als die übrigen Eisenbahngesellschaften in Ihrem Gebiete.
Artikel 15.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich
der Dampfwagen, ist man darüber einverstanden, daß die von Einer der
hohen Regierungen zu veranlassende Prüfung genüge, und eine Genehmigung
Seitens der anderen Regierung nicht erforderlich sei.
Artikel 16.
Die auf der im Großherzogthum Hessen belegenen Bahnstrecke stationirten
Aufsichts= und Betriebsbeamten sind auf Präsenkation der Bahnverwaltung
bei den betreffenden Großherzoglich Hessischen Behörden in Mlicht zu nehmen.
Wenn die Großherzogliche Regierung aus polizeilien Gründen die Entfernung
eines auf Ihrem Gebiete stationirten Bahnbeamten oder Bediensteten
für angemessen erachten sollte, so hat die Bahnverwaltung denselben auf geschehene
Aufforderung sofort vom Dienste abzuberufen.
Artikel 17.
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft wird rücksichtlich der innerhalb
des Großherzogthums Hessen belegenen Bahnstrecken einer anderen Art der Besteuerung
nicht unterworfen werden, als die sonstigen im Großherzogthum bestehenden
Privat-Eisenbahngesellschaften rücksichtlich ihrer Bahnstrecken.
Artikel 18.
Nach vollendeter Amortisation der Aktien der Cöln-Mindener Eisenbahnesellschaft
geht das Eigenthum der auf Hessischem Gebiete gelegenen Strecken
ger Coln-Gießener Eisenbahn auf die Königlich Preußische Regierung über,
welche sodann die mit diesem Eigenthum verbundenen Verpflichtungen übernimmt.
Die Großherzoglich Hessische Regierung behalt Sich jedoch das Recht vor,
nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet,