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und dessen männliche Descendenz und dieser nachgängig Ludwig Freiherr von und zu
Guttenberg und seine männliche Nachkommenschaft einzutreten hat.
Der Eintritt in einen geistlichen Orden zieht nach abgelegtem Klostergelübde den
Verlust des Fideikommißbesitzes und der Suceessionsfähigkeit nach sich und gilt zugleich als
definitiver Verzicht auf alle Apanagen und sonstigen Rechte.
II.
Für den Fall des Aussterbens des Mannesstammes der Freiherrn von und zu
Guttenberg wird bestimmt:
1. Das Fideikommiß reduzirt sich auf den sub. § 1 Nr. I Ziff. 1 mit 7 aufgeführten
Grundbesitz sammt den dazu gehörigen Patronatsrechten und Lasten in Guttenberg und
Grafengehaig und der betreffenden Fischerei-Rechten, sodann auf diejenigen Objekte, welche
unter der ausdrücklichen Erklärung, daß sie sich mit dem Stammschlosse Guttenberg ver-
erben sollen, im Laufe der Zeit dem Fideikommisse etwa noch einverleibt werden, während
alle übrigen Immobilien und Rechte sowie das an Mobilien, Kapitalien u. s. w. vorhandene
bewegliche Vermögen einschlüssig des nach § 2 lit. c angesammelten Kapitalstockes aus dem
Fideikommißverbande ausscheiden.
2. Zur Suoceession in das reduzirte Fideikommiß sollen unter Ausschluß der weiblichen
Descendenz des Stifters dessen Agnaten gelangen und es werden hiezu gemäß § 3 Ziff. II
der das Familienfideikommiß der Freiherrn von Guttenberg-Steinenhausen betreffenden
Bestätigungs-Urkunde vom 9. Februar 1888 (Ges. u. V.-O. Blatt vom Jahre 1888
Seite 140) — nachdem der k. Oberstlieutenant a. D. Freiherr Philipp Adalbert von
Guttenberg-Steinenhausen in Bamberg laut Erklärung vom 9. Juli 1893 auf die
Berufung zur Nachfolge Verzicht geleistet hat — der k. Major a. D. Freiherr Hermann
Amand Paul Felix von Guttenberg-Steinenhausen in Kirchlauter, der k. Second-
lieutenant a. D. Freiherr Gustav Friedrich Karl von Guttenberg in München, der
k. b. Major a. D. Freiherr Erhard Wilhelm Christian Rudolph von Guttenberg in
Bamberg, der k. Hauptmann und Batteriechef im 4. Feldartillerie-Regimente Freiherr
Ottmar Franz Karl von Guttenberg zu Augsburg, der k. Premierlieutenant Freiherr
Albert Guido Ottmar von Guttenberg in München, der k. Premierlieutenant Freiherr
Christoph Franz Nudolf Wilhelm von Guttenberg in Würzburg, der k. Bahnadjunkt
Freiherr Arthur Karl Moriz Maria von Guttenberg in München und der k. Ober-
expeditor Wilhelm von Guttenberg in Landau a. J. für sich und ihre legitime männliche
Descendenz in agnatisch — linealischer Erstgeburtsfolge berufen.
3.Die weiblichen Descendenten des letzten Freiherrn von und zu Guttenberg, in
Ermanglung solcher dessen Schwestern und deren Descendenz — alle übrigen weiblichen