Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Verwandten sind ausgeschlossen — erhalten eine Entschädigung, welche als Fideikommißschuld 
erster Klasse sicher zu stellen und in zwanzig unverzinslichen Jahresraten zu verabfolgen ist 
und welche beziffert: 
a. wenn ordnungsmäßige Rechnungen auf zwanzig Jahre zurück vorgelegt werden können 
und wollen und wenn der Forstetat in den letzten zwölf Jahren um mehr nicht als 
höchstens ½ überschritten ist, zwanzig Mal 75% der reinen Jahresrente der Objekte nach 
dem Durchschnitte der letzten zwanzig Jahre, 
b. außerdem den fünffachen Betrag des für die staatliche Besteuerung des Grund und 
Bodens fixirten jährlichen Reinerträgnisses, wobei auch für die Gebäulichkeiten nur die 
Grundstener des Areals in Berechnung gezogen werden darf, die Nechte mit den darauf 
ruhenden Lasten aber gänzlich außer Betracht zu bleiben haben. 
Die Entschädigung findet durchwegs entweder nach System lit. a oder nach System 
lit. b stalt; es ist also unzulässig, für einen Theil der Objekte die Entschädigung nach 
lit. a und für den anderen Theil nach lit. b zu verlangen. 
Wenn der letzte Freiherr von und zu Guttenberg das Nittergut Sauerhof und 
sein etwaiges allodiales Grundvermögen in Guttenberg und Umgebung mit dem an den 
nächsten Agnaten fallenden Fideilommißgrundvermögen zusammen bewirthschaftet und gesonderte 
Rechnungen nicht geführt haben sollte, so wird ohne Rücksicht darauf, ob durchweg Negie- 
betrieb stattgefunden hat oder ob ein Theil der Objekte in Pacht gegeben war, sowie ohne 
Rücksicht auf die Culturart der verschiedenen Objekte bei einer Auseinandersetzung nach lir. à 
angenommen, daß sich das rechnungsmäßige Gesammtergebniß auf die einzelnen Objekte 
repartirt nach Maßgabe des für die staatliche Grundsteuer zur Grundlage genommenen Nein- 
erträgnisses d. i. nach den Grundsteuerverhältnißzahlen der einzelnen Objekte. 
Da die Grundstenerverhältnißzahlen der in S8 1 Num. I. Ziff. 1 mit 7 aufgeführten 
Objekte laut der vorliegenden Grundsteuerkatasterauszüge in Summa 10959,90 beziffern 
und jede Einheit der Steuerverhältnißzahlen gemäß 8 83 des Gesetzes vom 15. August 1828 
„die allgemeine Grundsteuer betr.“ dermalen ein jährliches Reinerträgniß von Einem 
Gulden —1 715/7 repräsentirt, würde die Entschädigung für diese Objekte in 
Summa 5799 fl. 30 kr. — 93942 „X betragen, wenn der Entschädigungsmodus lit. b 
zur Anwendung käme und es würde selbstverständlich die Eutschädigung für alle Mehrungen 
in gleicher Weise zu berechnen und zu bezahlen sein. 
Sollte das jährliche Reinerträgniß von Grund und Boden für die staatliche Besteuer- 
ung zur Zeit der Auseinandersetzung anders als gegenwärtig normirt sein, so würde für 
die Entschädigung nach lit b natürlich das neue staatliche System die Grundlage
	        
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