Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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zu bilden haben und beziehungsweise für die nach Absatz drei oben etwa veranlaßte 
Ertrags-Ausscheidung maßgebend sein. 
4. Das aus dem Fideikommisse ausscheidende Vermögen soll der weiblichen Nach- 
kommenschaft des freiherrlich von und zu Guttenberg'schen Geschlechtes zufallen und 
unter ihr nach Maßgabe des § 89 des Fideikommiß-Edikts getheilt werden. 
5. Die zum Vortheile der Familienglieder getroffenen besonderen Bestimmungen finden 
auf die Angehörigen succedirender Agnaten keine Amvendung. Die bestehenden Witthume 
einschließlich desjenigen der Wittwe des letzten Freiherrn von und zu Guttenberg, 
ferner die statutmäßig verbleibenden Reichnisse an weibliche Seitenverwandte belasten das aus 
dem Fideikommisse ausscheidende Vermögen allein, wenn das Fideikommiß die Herauszahlung 
nach Ziffer 3 lit. a oben zu leisten hat; erfolgt aber die Entschädigung nach lit. b ibidem 
oder kann eine solche gar nicht verlangt werden, dann hat von diesen Lasten das Fidei- 
kommiß ½ und das ausscheidende Vermögen 7/8 zu tragen. 
III. 
Wenn beim Aussterben des freiherrlich von und zu Guttenberg'schen Mannes— 
stammes kein zur Snceession berufener Agnat vorhanden oder wenn keiner nach Maßgabe 
der einschlägigen Bestimmungen zu succediren Willens sein sollte, geht das gesammte Fidei- 
kommißvermögen unter Fortdaner des fideikommissarischen Verbandes auf die weibliche Linie 
des Stifters über und soll dasselbe der ältesten Tochter eventuell der ältesten Schwester 
des letzten Freiherrn von und zu Guttenberg, kurz demjenigen Sprossen des Weiber- 
stammes, welcher nach der linealischen Erstgeburtsfolge dem verlebten Fideikommißbesitzer am 
nächsten steht, anfallen und sich mit Vorzug der männlichen Nachkommen nach § 90 
und 91 des Fideikommiß-Ediktes weiter vererben. 
Dem succedirenden Sprossen der weiblichen Linie wird hiebei die Auflage gemacht, den 
Namen und das Wappen der Freiherren von und zu Guttenberg dem seinigen an- 
zusügen. 
C. Rechte und Pflichten des Fideikommißbesitzers. 
1. Die Nutzuießung und Verwaltung des Fideikommißvermögens gebührt dem Fidei- 
kommißbesitzer, welcher jedoch in den vollen Bezug der Renten erst nach zurückgelegtem 
21. Lebensjahre tritt, bis wohin der dritte Theil der Renten dem Fideikommisse als 
Mehrung zufällt und mit ⅛ zur Arrondirung des Grundbesitzes zu verwenden, mit ½ zu 
den Fideikommißkapitalien zu nehmen ist. 
Der Betrieb und die Nutzung der Waldungen hat zu erfolgen nach den für die staat- 
liche Hochwald-Wirthschaft geltenden Grundsätzen und nach einem unter Beirath eines höheren
	        
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