eh und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
42.
München, den 4. Dezember 1893.
Inhalt:
Bekanutmachung vom 21. November 1893, die Abänderung der Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei
auf dem Rhein betreffend. — Ordens- Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme
einer fremden Dekoration.
Nr. 14834l.
Bekanntmachung, die Abänderung der Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf
dem Rhein betreffend.
4K. Staatsministerien des K. Haules und des Aeuhern, der Justi; und des Innern.
Zufolge Allerhöchster Ermächtigung wird die nachstehende, zwischen den Rheinuferstaaten
vereinbarte Abänderung der Polizeiordnung für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt 1887 Nr. 45) mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß
dieselbe vom 1. Jannar 1894 an in Kraft tritt:
Art. I Ziff. 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszu-
schicen. Der Nachen soll wenigstens , Stunden und höchsteus 1½ Stunden
vor dem Floß vorausfahren. Er darf einem zu Thal fahrenden Schiffe nicht
angehängt werden. Wird das Floß durch ein Dampsschiff geschleppt, so hat der
Wahrschaunachen eine aus 16 roth und weiß, sonst eine aus 16 roth und
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