Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufzustecken. 
Den Namen des 
Nachenführers hat der Floßführer auf dem Floßschein (Art. 25 der revidirten 
Nheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868) zu vermerken oder der ersten Hafen- 
polizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floßschein zu 
bezeichnen. 
München, den 21. November 1893. 
Krhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Krhr. v. Leonrod. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Im Nam'u Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 8. November ds. Is. dem Abtheil- 
ungsdirigenten bei der k. Preußischen Eisenbahn- 
direktion Berlin, Oberregierungsrath Wittich, 
den Verdienstorden vom heiligen Michael 
II. Klasse, und 
unter'm 10. November ds. Is. dem Staats- 
sekretär des Auswärtigen Amtes, Wirklichen 
Geheimen Rath, Freiherrn Marschall von 
Bieberstein in Berlin, das Großkrenz des 
Verdienstordens vom heiligen Michael, 
zu verleihen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im KRamen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 15. November ds. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, dem k. Kämmerer 
und Legationsrath bei der k. Gesandtschaft in 
Berlin, Rudolf Freiherrn von und zu der 
Taun-Rathsamhausen, die Bewilligung 
zur Annahme und zum Tragen des ihm von 
Seiner Majestät dem Könige von Württem- 
berg verliehenen Kommenthurkrenzes II. Klasse 
des k. Württembergischen Friedrichsordens zu 
ertheilen.
	        
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