Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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et und Perordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
5°5 5. 
München, den 22. Dezember 1893. 
6 *5 Inhalt: 4 
Gesetz vom 21. Dezember 1893, die Gewährung eines Grundstenernachlasses für das Jahr 1893 betreffend. — 
Gesestz vom 21. Dezember 1803, dic provisorische Steuererhebung für das Jahr 1894 berressend. — Hofsdienst- 
Nachrichten. — Verleihung der Würde eines lebenslänglichen Reichsrathes der Krone Bayern. — Röniglich 
Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorarionen. 
  
Gesetz, die Gewährung eines Grundsteuernachlasses für das Jahr 1893 betreffend. 
Im Uamen Feiner Majestät des Königs. 
Zritpyold 
von Gottes Gnaden Böniglicher Drinz von Sayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artt. 1. 
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, den durch Mißwachs von einem 
außergewöhnlichen Nothstande betroffenen Landwirthen einen angemessenen Nachlaß der für 
das Jahr 1893 an die Staatskasse zu entrichtenden Grundsteuer auf Ansuchen zu gewähren. 
Die Gemeindebehörden sind zur Mitwirkung bei den Nachlaßverhandlungen berufen. 
Art. 2. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1834, die Steuernachlässe betreffend, 
sowie die für die Pfalz in Geltung befindlichen besonderen Nachlaßbestimmungen treten hin- 
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