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2) Im ersten Satze der Bestimmung unter Nr. XXXVIa lit. b Ziffer 2 sind die
Worte „oder Holzstäben“ zu streichen und als zweiter Absatz der Ziffer 2
folgende Bestimmungen nachzutragen:
„Die elektrischen Zündungen an Holzstäben (Abegg'sche Zünder)
sind in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden= und
Seitemvandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, deren Länge
um 8 Centimeter größer ist, als die der Zünder, derart zu verpacken, daß
die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und daß an jeder Stirnwand die
Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein Zünder einen
anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten
kann. Hochstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Ueberkiste zu
verpacken."
Vorstehende Aenderungen treten am 1. Januar 1894 in Kraft.
München, den 22. Dezember 1893.
Arhr. v. Crailsheim.
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Nr. 23037.
Bekanntmachung, Aenderungen der Landwehrbezirkseintheilung betreffend.
#Staatsministerium des Innern und fl. Kriegsministerium.
Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben vom 6. Oktober ds. Is. — Ges.= u. Verordn.=
Blatt Nr. 35 S. 307 — wird bekannt gegeben, daß die dem § 1 der Wehrordnung für das
Königreich Bayern vom 19. Jannar 1889 als Anlage 1 beigefügte Landwehrbezirksein-
theilung an den einschlägigen Stellen zu berichtigen ist, wie folgt: