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ch und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
M 3.
Muͤnchen, den 16. Januar 1893.
J n h a 1 t:
Bekanntmach ung vom 12. Jannar 1893, Maßregeln gegen Biehseuchen betreffend. — Aekanntmachung vom
12. Jannar 1893, Volliug des. Invaliditäts= und Alterever sicherungs-Gesetzes betreffend. Ordene-Ver-
leihungen — Staatsdienst Nachricht. RKböniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen.
Nr. 144.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Zum Vollzuge des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Neiche und
Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 90) ist eine Revision
der bezüglich des Verkehres mit Thieren und thierischen Theilen aus Oesterreich-Ungarn be-
stehenden Bestimmungen zur Verhütung der Einschleppung von Viehseuchen veranlaßt.
Demgemäß wird im Hinblicke auf § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich
und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871
Folgendes bestimmt:
§ 1.
Die Zulassung von Vieh österreichisch-ungarischen Ursprungs in den sreien inländischen: uhcasin“ *
Verkehr ist an nachstehende Bedingungen und Beschräukungen gebunden: krrels r*“
1. Der Verkehr mit Wiederkäuern und Schweinen aus Oesterreich-Ungarn wird gemä# ulte n
Art. 1 des Viehseuchen-Uebereinkommens auf die von den k. Kreisregierungen, Kammern ded jteien Verkehr.
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