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die Querlinie hinausfällt und von solcher Lichtstärle, daß es bei dunkler Nacht
und klarer Luft mindestens 4 Kilometer weit sichtbar ist;
b) an der Steuerbordseite eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununterbrochenes
grünes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Compaßstrichen wirft und
zwar von der Nichtung der Mittellinie des Schiffs nach vorn gerechnet bis auf
2 Striche nach hinten über die Querlinie hinaus;
) an der Backbordseite eine Laterne, welche ein gleichmäßiges und ununterbrochenes
rothes Licht über einen Bogen des Horizonts von 10 Compaßstrichen wirft und
zwar von der Richtung der Mittellinie des Schiffs nach vorn gerechnet bis auf
2 Striche nach hinten über die Querlinie hinans;
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die vorstehend unter b und c genannten grünen und rothen Seitenlichter müssen
bei dunkler Nacht und klarer Luft mindestens 2 Kilometer weit sichtbar sein.
Auch müssen sie binnenbords so abgeblendet sein, daß das grüne Licht nicht von
der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her ge-
sehen werden kann.
Auf kleinen Dampffahrzeugen dürfen die unter b und c genannten grünen und
rothen Seitenlichter in einer entsprechend eingerichteten Laterne am Vordersteven
geführt werden.
L. Jedes während der Nacht unter Dampf fahrende Dampfschiff mit Anhang hat
außer den vorstehend unter A genannten Lichtern noch ein zweites weißes Licht von gleicher
Einrichtung und Beschaffenheit sowie an gleicher Stelle, wie das vorstehend unter Aa ge-
nannte, und zwar 0,8 Meter bis 1,0) Meter senkrecht über oder unter demselben zu führen.
C. Jedes Fahrzeug, welches während der Nacht geschleppt wird oder ohne Dampf-
kraft in Fahrt ist, einerlei, ob es segelt, treibt, getreidelt, gezogen, gerudert oder sonstwie
ohne Dampfkraft fortbewegt wird, hat eine Laterne mit hellem weißen Lichte vorn oben am
Maste oder mindestens 3 Meter hoch über seinem Rumpfe an einer Stange zu führen.
Dieses Licht muß auf Fahrzeugen, welche geschleppt werden oder segeln, bei dunkler Nacht
und klarer Lust mindestens 2 Kilometer weit sichtbar sein.
Auf Fahrzengen ohne Mast muß ein Licht so angebracht sein, daß es von allen Seiten
deutlich sichtbar ist.
2. Außerdem gelten für die Laternenführung auf den Stromstrecken unterhalb der
Spijk'schen Fähre noch insbesondere folgende Bestimmungen:
N. Für das Verhalten beim Festfahren und Versinken: Die Liegestelle
eines festgesahrenen oder gesunkenen Schiffes oder Floßes ist außer durch die in Artikel X VIII
Ziffer 3 vorgesehene weiße Laterne noch weiter durch eine rothe Laterne zu bezeichnen,
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