Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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ct-und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
/W 8. 
München, den 9. März 1893. 
Inhalt: 
Belauntmachung vom 28. Februar 1893, die Einführung der Verkehrs dordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. — Aekanntmachung vom 2. März 18973, die Siegel der Gewerbegerichte betreffend. — 
Belanutmachung vom 6. März 1893,, Aenderung an der Bezeichunng von Forstdieuststellen betreffend. 
Bekauntmachung vom S. März 1803. Maßregeln gegen Viehseuchen betressend. — Hosdienst Nachricht. 
Staatsdienst-Nachricht. — Prädikats Verleihung. — Ordend-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genchmigung 
zur Annahme fremder Detkorationen. 
Jr. 967II. 
Bekanntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in 
Bayern betreffend. 
+K. Staatsministerium des Kl. Hauses und des Aeußern. 
Die Bestimmungen der Anlage zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands 
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 Nr. 61) werden in nachstehender Weise abgeändert. 
1. Unter Nr. XV ist: 
a) im Eingange hinter den eingeklammerten Worten „wegen dieser vergleiche Nr. XVII—“ 
einzuschalten: 
„sowie Chlorschwesel", 
b) in den Ziff. 2 und 4 statt „Mineralsäuren“ beziehungsweise statt „Die Mineral= 
säuren“ zu setzen: 
„diese Stoffe“. 
2. Die Nr. XXXVI alit. a erhält folgende Fassung: 
a) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen). 
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit der Oeffnung nach 
oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stiück enthalten 
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