59
ct-und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
/W 8.
München, den 9. März 1893.
Inhalt:
Belauntmachung vom 28. Februar 1893, die Einführung der Verkehrs dordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend. — Aekanntmachung vom 2. März 18973, die Siegel der Gewerbegerichte betreffend. —
Belanutmachung vom 6. März 1893,, Aenderung an der Bezeichunng von Forstdieuststellen betreffend.
Bekauntmachung vom S. März 1803. Maßregeln gegen Viehseuchen betressend. — Hosdienst Nachricht.
Staatsdienst-Nachricht. — Prädikats Verleihung. — Ordend-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genchmigung
zur Annahme fremder Detkorationen.
Jr. 967II.
Bekanntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in
Bayern betreffend.
+K. Staatsministerium des Kl. Hauses und des Aeußern.
Die Bestimmungen der Anlage zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
(Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 Nr. 61) werden in nachstehender Weise abgeändert.
1. Unter Nr. XV ist:
a) im Eingange hinter den eingeklammerten Worten „wegen dieser vergleiche Nr. XVII—“
einzuschalten:
„sowie Chlorschwesel",
b) in den Ziff. 2 und 4 statt „Mineralsäuren“ beziehungsweise statt „Die Mineral=
säuren“ zu setzen:
„diese Stoffe“.
2. Die Nr. XXXVI alit. a erhält folgende Fassung:
a) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit der Oeffnung nach
oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stiück enthalten
« 12