Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

Wird die Beerdigung nicht von den Angehörigen übernommen, so hat der Vorstand 
für einfache Beerdigung zu sorgen. 
VI. 
Entlassung. 
26. 
Die Entlassung der Gefangenen erfolgt nach Ablauf der festgesetzten Strafzeit. 
Von der Entlassung ist der Staatsanwalt, welcher die Strafvollstreckung veranlaßt 
hat, in Kenntniß zu setzen. 
Den zu entlassenden Gefangenen werden die verwahrten Gelder und Werthsachen (8§ 5) 
gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 
VII. 
Schlußbestimmung. 
§ 27. 
Die Staatsministerien der Instiz und der Finanzen und das Kriegsministerium werden 
ermachtigt, die für Berechnung, Erstattung und Einziehung der Kosten des Vollzuges der 
Festungshaft-Strafe veranlaßten Anordnungen sowie die etwa weiter erforderlichen Vollzugs- 
Vorschriften zu gegenwärtiger Verordnung zu erlassen. 
Gegeben zu München, den 18 März 1893. 
Luitpoly), 
Prinz von Gnyern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Ur. Frhr. v. RNiedrl. krhr. u. Lronrod. v. Bafferling. 
  
Ordens-Verleihungen. 
Im Namen Lein##Majestät des flönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 20. Februar ds. Is. dem k. u. k öster- 
reichischen Kämmerer, Oberlientenant Alexander 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
funkt. Flügel, Major. 
Grafen Sztäray, Dienstkämmerer Seiner 
Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Erz- 
herzogs Friedrich von Oesterreich, den Ver- 
dienstorden vom heiligen Michael III. Klasse und 
unter'm 9. März ds. Is. dem keaiserlich 
deutschen Botschaftsarzte Dr. Hermann Mühlig 
in Konstantinopel, das Ritterkreuz des Ver- 
dienstordens der Bayerischen Krone 
zu verleihen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.