Wird die Beerdigung nicht von den Angehörigen übernommen, so hat der Vorstand
für einfache Beerdigung zu sorgen.
VI.
Entlassung.
26.
Die Entlassung der Gefangenen erfolgt nach Ablauf der festgesetzten Strafzeit.
Von der Entlassung ist der Staatsanwalt, welcher die Strafvollstreckung veranlaßt
hat, in Kenntniß zu setzen.
Den zu entlassenden Gefangenen werden die verwahrten Gelder und Werthsachen (8§ 5)
gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben.
VII.
Schlußbestimmung.
§ 27.
Die Staatsministerien der Instiz und der Finanzen und das Kriegsministerium werden
ermachtigt, die für Berechnung, Erstattung und Einziehung der Kosten des Vollzuges der
Festungshaft-Strafe veranlaßten Anordnungen sowie die etwa weiter erforderlichen Vollzugs-
Vorschriften zu gegenwärtiger Verordnung zu erlassen.
Gegeben zu München, den 18 März 1893.
Luitpoly),
Prinz von Gnyern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Ur. Frhr. v. RNiedrl. krhr. u. Lronrod. v. Bafferling.
Ordens-Verleihungen.
Im Namen Lein##Majestät des flönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreiches Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 20. Februar ds. Is. dem k. u. k öster-
reichischen Kämmerer, Oberlientenant Alexander
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Chef der Central-Abtheilung:
funkt. Flügel, Major.
Grafen Sztäray, Dienstkämmerer Seiner
Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Erz-
herzogs Friedrich von Oesterreich, den Ver-
dienstorden vom heiligen Michael III. Klasse und
unter'm 9. März ds. Is. dem keaiserlich
deutschen Botschaftsarzte Dr. Hermann Mühlig
in Konstantinopel, das Ritterkreuz des Ver-
dienstordens der Bayerischen Krone
zu verleihen.